Zwischen Theorie und Diktatur: Nicolai Wacker über Rudolf Laun (1882 – 1975)

Rudolf Laun wurde im Oktober 1919 auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg berufen und hatte diesen bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1950 inne. In dieser Zeit war er mehrfach Universitätsrektor (1924/25, 1925/26 und 1947) sowie Dekan der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät (1929/30 und 1945). Im Unterschied zu den Mitgliedern der staatswissenschaftlichen Fakultät, die wegen ihrer jüdischen Herkunft entlassen, verfolgt und vertrieben wurden, wie Albrecht Mendelssohn Bartholdy und Kurt Perels, wusste sich Laun mit den neuen Machthabern zu arrangieren. Im Gegensatz zu den offen nationalsozialistisch agierenden Adolf Rein und Ernst Forsthoff wird Laun jedoch als Vertreter einer „inneren Emigration“ in Anspruch genommen. Unser Beitrag erörtert die Spuren, die Launs Option in seinem Werk und Leben hinterlassen hat.

Nicolai Wacker ist Student der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, mit Interessenschwerpunkten in Völkerrecht und Internationaler Politischer Theorie.


Zu Anfang seiner wissenschaftlichen Laufbahn war Rudolf Laun im Verwaltungsrecht zu Hause und prägt damit besonders die Lehre im Hamburg der Weimarer Zeit, [1] wobei er in der Forschung immer stärker das Staats- und Völkerrecht unter Berücksichtigung seiner philosophischen Grundlagen bearbeitete.[2] 1948 war er an der Wiederbegründung der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht beteiligt und fungierte auch als ihr erster Präsident in der Nachkriegszeit. Launs umfangreiche Anzahl an Ehrungen umfasst neben verschiedentlichen fachlichen Würdigungen wie Festschriften und Ehrendoktorwürden, u.a. auch das Bundesverdienstkreuz 1951, die Namenspatenschaft eines in Lokstedt gelegenen Studierendenwohnheims und zahlreiche allgemeine Anerkennungsbekundungen in der Presse.[3]  Auch zum 100-jährigen Jubiläum der Universität Hamburg wurde er bereits als „Jahrhundertmensch“[4] gefeiert. Eine einzigartige Persönlichkeit der Universität Hamburg ist er gewiss, da er als einziger Hamburger „Öffentlichrechtler“ durchgehend von 1919 bis 1950 die elementarsten Systemwandlungen des 20. Jahrhundert auf dem heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begleitet hat. Seine beiden 1933 im Öffentlichen Recht tätigen Kollegen Kurt Perels und Gerhard Lassar wurden durch den Nationalsozialismus jeweils in den Selbsttod getrieben.[5] Die sich in Launs Person ergebende Begegnung aus wissenschaftlicher Arbeit im Staats- bzw. Völkerrecht und seinem Alltag in einer Diktatur machen die Betrachtung seiner Ideen im Kontext der Zeit besonders interessant. Wie Launs fachlich-individuelle Entwicklung mit der gesellschaftlichen Umgebung in spannungsvoller Gleichzeitigkeit bestand, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden. Dazu wird das akademische Wirken Rudolf Launs in der Umbruchphase der beginnenden dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts exemplarisch anhand seines 1933 veröffentlichten Werkes „Der Wandel der Ideen: Staat und Volk als Äußerung des Weltgewissens – Eine völkerrechtliche und staatsrechtliche Untersuchung auf philosophischer Grundlage“[6] betrachtet.

Anlass für Launs Untersuchung von Staat und Volk ist ein rechtswissenschaftlicher Wettbewerb des katalanischen „Institucio Patxot“ im Jahre 1928, der das Verhältnis von internationalem Recht und „innerem“ Recht zum Gegenstand hat (SV, X). Laun gewinnt mit seiner Darstellung den Wettbewerb und setzt sich damit gegen 17 andere Einreichungen durch (SV, XXIII). Dem Ziel seiner Arbeit, also der „Klarlegung“ der „tiefen Gründe und Voraussetzungen des Einflusses des internationalen Rechts auf des innerstaatliche“ Recht (SV, XXIV) widmet sich Laun in drei Schritten. Zunächst unternimmt er im ersten Teil die deskriptive Erörterung des Staatsverständnisses und seiner Veränderung im Zeitraum vom 19. Jahrhundert bis in die 20er Jahre des 20. Jahrhunderts. Im zweiten Teil untersucht er in ähnlicher Weise die Entwicklung der Volksidee jener Zeit. Ergänzt wird dies im dritten Teil schließlich durch seine eigene normative Konzeption von Staat und Volk. Historischer Kristallisationspunkt der Überlegungen ist stets der Erste Weltkrieg. Dies lässt sich bereits am Vorgehen der ersten beiden deskriptiven Teile erahnen, da Laun stets den Verlauf von Vorkriegszeit, Kriegszeit und Nachkriegszeit einhält.

Als Staatsidee arbeitet Laun insbesondere das sogenannte „Souveränitätsdogma“ heraus. Unter „Souveränität im staatsrechtlichen Sinne“ versteht er, dass der Staat alleiniger Träger der Kompetenzhoheit über das auf dem Staatsgebiet geltende Recht ist. Unter Bezugnahme auf Hegels Machtstaatsgedanken sei der Staat somit als „absolute Macht auf Erden“ definiert. Das Souveränitätsdogma gerate durch die Idee eines überstaatlichen Völkerrechts im Waffenstillstandsvertrag von 1918 und insbesondere mit der Gründung des Völkerbundes 1920 unter Druck. Galt im Vorkriegszustand noch die (äußere) Freiheit zur Zwangsanwendung eines jeden Staates gegen andere Staaten (SV, 27ff.), finde sich spätestens mit dem Völkerbund die Idee einer allgemeinen Verhütung aller Kriege im Recht wieder. Die in der Völkerbundessatzung verrechtlichte Aufgabe des Bundes über jede Frage zu befinden, die den Weltfrieden berühre und ggf. auch gegen Nichtmitglieder Gewalt auszuüben, widerspreche erstmals dem grundlegenden Völkerrechtssatz der (absoluten) Vertragsautonomie, d.h. dem damit verbundenen „inter partes“-Grundsatz, dass Verträge nur die Staaten binden können, die sie abgeschlossen haben (SV, 98). In der Auflösung dieses Widerspruches zwischen Völkerbund und Vertragsfreiheit liege nach Laun mithin gerade der Charakter einer – heute im Gewaltverbot etablierte und zwingendes Völkerrecht gewordene – neuen Idee des Völkerrechts: Die Mitglieder des Völkerbundes verpflichten sich unter Berufung auf den Weltfrieden gerade nicht nur selbst zur Kriegsverhütung, sondern wirkten auch gegenüber Nichtmitgliedern darauf hin, dass der Verhütung des Krieges allgemeine Geltung zukomme und auf diese Weise schlussendlich ein überstaatliches Recht geschaffen werde (SV, 99). Diese Idee des überstaatlichen Rechts habe zwar das unter der Übermacht der siegreichen Staaten in Form der Friedensverträge 1919 wiedererstarkte Souveränitätsdogma nicht überwunden, allerdings manifestiere es einen Moment des Wandels der Staatsidee (SV, 94).

Im zweiten Teil bestimmt Laun anhand der historischen Entwicklung von einzelnen Kollektiven und deren „Verbundenseins“ (SV, 169) die Idee des Volkes. Die Vorläufer eines solch gruppenspezifischen Kollektivitätsmoments verortet er bereits im 16. Jahrhundert in den Gedanken zum Minderheitenschutz von religiösen Gruppen (SV, 170). Mit der Französischen Revolution sei unter dem Einfluss naturrechtlich geprägter Theorien der Aufklärung der Wunsch nach der Bildung von Nationalstaaten einhergegangen, welche mit dem Prinzip der Selbstbestimmung und den Ideen von Volkssouveränität und Demokratie die „Fürstensouveränität“ zu überwinden versucht habe (SV, 175). In einer Art ideengeschichtlicher Analyse der Aufklärung und ihrer Folgen kommt Laun zu dem Schluss: „Die Volksidee tritt der überkommenen Idee des souveränen Machtstaates entgegen“ (SV, 177). In diesem Bewusstsein sieht Laun im Ersten Weltkrieg Europas „grosse nationale Auseinandersetzung“ (SV, 192). Während des Ersten Weltkrieges habe die aufklärerische Idee des Volkes im amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson einen für die internationale öffentliche Meinung einflussreichen Befürworter gefunden (SV, 54, 57, 213). Besonders dessen Einfluss auf die Etablierung der völkerrechtlichen Stellung des Volkstums (SV, 210ff) im Rahmen des Waffenstillstandsvertrages 1918 sei hervorzuheben, da darin erstmals das Selbstbestimmungsrecht (der Völker) zu geltendem (Vertrags-)Völkerrecht geworden sei und es damit „über das Dogma vom souveränen Staate gesiegt“ (SV, 235) habe. Mit diesem Selbstbestimmungsrecht sei die „natürliche, vorstaatliche, soziologische Einheit“ des Volkes als „neues handelndes Rechtssubjekt in das Völkerrecht eingeführt“ worden (SV, 243). Die Errungenschaft der Selbstbestimmung sei allerdings nur von kurzer Dauer gewesen, da bereits 1919 in den Verhandlungen um die Friedensverträge wieder das Souveränitätsdogma (SV, 251f, 280) der Siegermächte die Überhand gewonnen habe; trotzdem habe sich „die Idee der Selbstbestimmung […] als eine politische wirksame Kraft gezeigt“ (SV, 262). Diese Kraft sei zwar daraufhin wieder „zugunsten des Souveränitätsdogmas unterdrückt“ (SV, 280) worden, gleichwohl attestiert Laun, dass die Idee des selbstbestimmten Volkes eine immer größere Sympathie in der Öffentlichkeit gefunden habe und resümiert schließlich eine nationale Eroberung des Rechtsgefühls der Menschen (SV, 326).

Nach der deskriptiven Analyse der Wandelungen von Staats- und Volksidee zielt Laun im dritten Teil des Werkes darauf ab, jenen Wandel über die reine Analyse hinaus zu verstehen und rechtsphilosophisch zu deuten. Dafür nimmt er sich der grundlegenden Frage an, warum Recht überhaupt gelten solle. Das Rechtsverständnis seit Beginn des 19. Jahrhunderts sei dadurch kennzeichnet, dass als Geltungsgrund des Rechts allein physischer Zwang aus einem fremden bzw. äußeren Willen – in heteronomer Weise – herhalte (SV, 345). In Anlehnung an Kants Lehre von der Autonomie des Sittengesetzes legt Laun seine Lehre von der Autonomie des Rechts dar (SV, 346ff.). Dafür zieht er die aus dem Völkerrecht bekannte Idee des Gewaltverbots heran, um zu zeigen, dass ein äußerer Zwang nicht der Geltungsgrund des Rechts sein könne. Durch die „überwiegende internationale öffentliche Meinung der zivilisierten Welt“ werde Völkerrecht „eine unleugbare soziale Tatsache“ (SV, 349) und erfahre genau dadurch seine Anerkennung. Diese Anerkennung zeige sich praktisch gerade in den Momenten, in denen selbst ein völkerrechtswidrig handelnder Staat sein Verhalten mit scheinbaren Rechtsgründen zu rechtfertigen versuche. „Die Gebote des Rechtes, wenn dieses als ein Sollen verstanden wird, können nicht Ausdruck eines fremden, sondern nur des eigenen Willens sein, die Gebote des Rechtes sind autonom.“ (SV, 364). „Das sogenannte »positive« Recht ist demnach schlechthin Gewalt, physische Macht, der sich die Unterworfenen tatsächlich beugen“ und bedeutet in keiner Weise ein Sollen (SV, 365). Um allerdings das wirkliche Sollen im Recht zu verorten, schlägt Laun „etwas völlig Subjektives“[7] vor: Er verortet das wahre Sollen des autonomen Rechts – genau wie die ethische Pflicht der Sittlichkeit – im subjektiven Erlebnis des Sollens (auch als „Rechtssubjektivismus“ bezeichnet[8]). Insofern gleichen sich der Ursprung von Launs Rechtsbegriff und Kants Sittengesetz. Es gleichen sich für Laun der Ursprung von Recht und Ethik am „Angelpunkt all unseres Wissens von der Welt“, in dem Sein und Sollen zusammenfallen (SV, 369): Im Erlebnis des Sollens.

Den Staat betrachtet Laun deskriptiv schlicht als „den Schöpfer und den Vollzieher des »positiven« staatlichen und internationalen Rechts“ (SV, 372) und als gesellschaftliches Gebilde, dessen Wirklichkeit in der Tatsache bestehe, dass in ihm „die einen befehlen und die anderen gehorchen“ (SV, 373). Dieser Staat erfahre seine normative Legitimation allerdings erst dadurch, dass „die Bürger […] zu den ihnen erteilten Befehlen im sprachlichen Sinn des sogenannten positiven staatlichen Rechts und den ihnen angedrohten Zwangsmassregeln in ihrem Gewissen und Rechtsgefühl das Erlebnis des Gehorchensollens  […] hinzufügen“ (SV, 381). Es müsse somit ein gemeinsames „Wir-Bewusstsein“ oder auch „Gesamt- oder Kollektivbewusstsein“ gewonnen werden (SV, 383). Gerade deshalb sei es auch „ein sehr grosser Unterschied, ob sich ein Volk oder Volksteil den staatlichen Machthabern und deren Organen aus freien Stücken, aus Kollektivbewusstsein im allgemeinen oder gar aus autonomem Pflichtgefühl fügt, oder ob er in allem ausschliesslich nur dem Zwang gehorcht“ (SV, 387). Da die Grundlage des Rechts und damit auch des Staates für Laun im autonomen Gewissen und Rechtsgefühl der Gehorchenden – im „Erlebnis des Sollens“ – liegt (SV, 391), müsse sich jede*r Machtinhaber*in den freiwilligen Gehorsam oder auch das Pflichtgefühl der Personen, die durch die Befehle belastet würden, immer neu verdienen (SV, 395).

Demgegenüber stelle die Volksgemeinschaft etwas „Natürliches“ dar, das vor dem Staat und auch vor der Völkerrechtsgemeinschaft – also vor dem positiven Recht – existiere (SV, 395). Voraussetzung für ein natürliches und vorstaatliches Volk (SV, 272; 395) als sozialer Gemeinschaft sei „ein […] Moment […] aus Abstammung“ (SV, 403), welches durch das gemeinsame geistige Element der Sprache ergänzt werde (SV, 404; 406). Dazu führt Laun allerdings Folgendes aus: „[D]ie Abstammungs- und die Sprachgemeinschaft sind wesentliche Voraussetzungen des Begriffs des Volkes im natürlichen Sinn. Aber sie sind nicht mehr. Sie sind nicht mit ihm identisch. Es fehlt noch ein Moment, welches gerade die Einheit des Volkes begründet, welches daher das Volk von allen sonstigen Arten der Gemeinschaften klar abgrenzt und gestattet, ein bestimmtes Volk von allen anderen Völkern zu unterscheiden“ (SV, 411). Dieses Moment liege im gemeinsamen Willen der Mitglieder des Volkes, der Gemeinschaft nicht als Gezwungene, sondern als Freiwillige anzugehören (SV, 415, 416). Laun postuliert daher: „Volk im natürlichen Sinn ist die aus Abstammungsgemeinschaft, Geschlechtsverbindung und allmählicher Assimilation entstandene und durch die Gleichheit der Sprache zu geistiger Einheit verschmolzene sittliche Gemeinschaft des persönlichen Bekenntnisses“ (SV, 423). Diese geistige Einheit knüpft erneut an das Erlebnis des Sollens an und zeige sich als Kollektivbewusstsein „im Gewissen und Rechtsgefühl der Massen“ (SV, 428).

Der Ursprung von Recht, Staat und Völkerrechtsgemeinschafts als rechtliche Elemente und der Ursprung des „natürlichen“ Volkes als vorrechtliches Element liegen für Laun daher gleichermaßen im Sollen (SV, 420f). „Die Grundlage [von Volk, Recht, Staat und Völkerrechtsgemeinschaft] ist also eine ethische, es ist die Pflicht“ (SV, 421). Dieser gemeinsame Ursprung in der Pflicht erfahre durch den Ersten Weltkrieg ab 1914 einen globalen Moment als sogenanntes „Weltgewissen“, da sich darin erstmals ein „Zusammenhang zwischen den Wertureilen der verschiedenen Völker, […] gezeigt“ habe (SV, 435). Es sei Ausdruck einer Übereinstimmung des Gewissens einer sehr großen Zahl der Menschen in einem Gefühl der Menschlichkeit/Humanität (SV, 436). Auf dieser Grundlage liege der Sinn der Weiterentwicklung der Welt nach Laun in der „Überwindung der Gewalt zwischen Mensch und Mensch […] durch den allgemeinen Frieden und den freien, auf das Weltgewissen gegründeten Gehorsam aller Staaten und Völker gegen ein allen übergeordnetes internationales Recht“ (SV, 445).

Eine brauchbare Interpretation von Launs Rechtstheorie muss den zeitgeschichtlichen Kontexte einbeziehen. In Anbetracht des Veröffentlichungsjahres von „Staat und Volk“ scheint die – geradezu pazifistische – Rechtsphilosophie Launs, die die Aufgabe des Rechts in der globalen Überwindung der Gewalt unter den Menschen sieht, ein wenig fehl am Platz. Das Jahr 1933 ist historisch nämlich durch die ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten geprägt. Diesem zeitgeschichtlichen Kontext entsprechend weist Walther Schücking bereits Ende 1933 in seiner Rezension von „Staat und Volk“ darauf hin, dass durch die politischen Umwälzungen in Deutschland zumindest zum Verhältnis von Volkstum und Rassenbegriff eine weitergehende Stellungnahme durch Laun zu begrüßen gewesen wäre.[9] Dieser Hinweis Schückings ist als indirekte Kritik an Launs fehlender Abgrenzung zum nationalsozialistischen und rassistischen Volkbegriff zu interpretieren.[10] Zwar grenzt Laun seine Bestimmung des Volksbegriffs explizit von damaligen „Rassentheoretikern“ ab (SV, 399), allerdings erscheint Launs Rückgriff auf das Rechtsgefühl der Massen und die „natürliche“ Einheit des Volkes in seiner Zeit durchaus ambivalent.

Da vorliegend kein umfassender Vergleich dargelegt werden kann, muss es bei skizzenhaften Hinweisen bleiben. In der „Anerkennung des gesunden Volksempfindens als Rechtsquelle“[11] wurde im NS-Staat ein Kernkriterium des Strafrechts gesehen. Das „gesunde Volksempfinden“ mag zwar in der gerichtlichen Praxis des NS-Regimes nur eine geringe Rolle gespielt haben[12], es zeigt jedoch exemplarisch auf, wie eine in der Rechtswissenschaft des Dritten Reiches bereits entwickelte rechtliche Verkleidung nationalsozialistischer Willkür letztlich formell-gesetzlich in § 2 StGB im Jahre 1935 niedergeschrieben wurde: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient.“ Zwar verwendet Laun selbst auch den Begriff des Volksempfindens (SV, 384) und erkennt auch durchaus an, dass Jurist*innen im Wege dogmatischer Auslegungsarbeit niemals frei von subjektiven Werturteilen sein können[13], allerdings dient ihm seine Positivismuskritik nicht als Grundlage für einen unmittelbaren Durchgriff des Volksempfindens auf das Recht. Laun pocht vielmehr darauf, dass ein „Kollektivbewusstsein“ bzw. „Volksempfinden“ zwar als Ursprung des Rechts fungieren könne, aber nicht mit dem Recht identisch sei (SV, 383). Jede unmittelbare Rechtsprechung aufgrund eines „gesunden Volksempfindens“ ist dem Verständnis Launs insofern fremd. Insbesondere 1935 legt Laun dies in der ergänzten dritten Auflage des Buches „Recht und Sittlichkeit“ und in seinem in französischer Sprache erschienenen Buch „La Democratie“ dar. Die nationalsozialistische Vorstellung, dass unter dem „Rechtsgefühl des Volkes“ scheinbar etwas Einheitliches zu verstehen sei, kritisiert Laun als metaphysischen Unsinn und Anwendung eines „Glaubensdogmas“.[14] Unter Verweis auf seinen soziologischen Teil in „La Democratie“ stellt Laun klar: „Niemals sind unter einer großen Zahl von Menschen alle einer Meinung.“[15] Das „Volksempfinden“ im Sinne des Dritten Reiches entspricht Launs Anliegen somit gerade nicht. Launs Rechtssubjektivismus steht eher gerade im Widerspruch zum willkürlichen NS-(Un-)Recht, da das Ziel hinter seiner Theorie der „Autonomie des Rechts“ die Überwindung der Gewalt zwischen den Menschen ist und das individuelle Erlebnis des Sollens nicht einfach kollektiv übergangen werden kann.

Das persönliche Verhältnis zwischen Laun und dem NS-Staat ist hingegen sehr viel schwieriger zu beschreiben. Rudolf Laun stand als Pazifist und Sozialdemokrat 1933 aus Sicht der neuen Machthaber in der Gefahr sich gegen die faschistische Ideologie zu stellen und wurde vermutlich daher auch zunächst am 23. August 1933 von der Landesunterrichtsbehörde über eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand informiert.[16] Darauf reagiert Laun in einem siebenseitigen Schreiben, in dem er sich „dem Regime andient“[17] und u.a. darauf verweist, dass er sein „Schaffen in den Dienst des nationalen Problems und des nationalen Kampfes des deutschen Volkes gegen seine Feinde gestellt“ habe und er die „Vereinigung des Nationalen mit dem Sozialistischen und Kollektivistischen auf idealistischer Grundlage“ bereits 1917 vertreten habe; insofern solle der Nationalsozialismus ihn „nicht aus der Arbeit am deutschen Volke ausstossen, sondern […] geradezu in diese einbeziehen“.[18] Auch aufgrund dieser Stellungnahme nimmt die Landesunterrichtsbehörde im September 1933 von der Absicht, Laun in den Ruhestand zu versetzen, Abstand und belässt ihn mit verringerten Bezügen und Anpassungen seiner Lehrtätigkeit – die Laun selbst angeboten hatte – im Hochschuldienst. Indem Rudolf Laun erfolgreich gegen seine Zwangspensionierung Widerspruch einlegen konnte, war er gegenüber seinen jüdischen Kollegen deutlich privilegiert. Es war seine konservative Grundhaltung in Bezug auf „Deutschtum“ und Nation[19] , die den Spielraum für einen „nationalistischen Konsens“[21] mit den Nationalsozialisten boten. Seinen jüdischen Kollegen standen keine Möglichkeiten offen, auf die Willkür der Nationalsozialisten entsprechend zu reagieren. Im Gegensatz zu seinen jüdischen Kolleg*innen hatte Laun die Chance, sich seiner Stimme zu bemächtigen. Diese Privilegierung sollte berücksichtigt werden, wenn ein Mann geehrt wird, der die Diktatur begleitete und später als „internationale Autorität“[22] und im Volk verehrter „Lehrer, Hüter und Weiser des Rechts“[23] geehrt wurde. Laun wird zugeschrieben, er habe in „stiller Opposition“[24] zum NS-Regime gelebt und sei somit der kleinen Gruppe von Denkern zuzuordnen, die in „innere[r] Emigration“ Kritik am NS-Staat geübt hätten.[25] Beispielhaft dafür sei die Beobachtung des Studenten Hellmuth Hecker, der berichtet hat, dass Laun seine Vorlesung zu „Volk und Staat“[26] so gehalten habe, „als ob es einen NS-Staat gar nicht gäbe.“[27] Darüber hinaus sei im privaten Kreis Kritik am NS-Regime geübt worden.[28]

Betrachtet man das Wirken von Rudolf Laun in seiner Zeit, so zeigt sich, dass es außerordentlich schwierig ist, Personen der Vergangenheit „einzuordnen“. Doch der Blick in die Vergangenheit – insbesondere in der eigenen Institution – kann zur Reflexion der eigenen Rolle in der Gesellschaft anregen. Dieses Anliegen kann auch nicht damit delegitimiert werden, dass man im Nachhinein selbst nicht wissen könne, ob man „damals auf der richtigen Seite gestanden hätte.“[29] Das Nachdenken über Recht und Politik hat stets mit gesellschaftlicher Macht und Verantwortung zu tun. Die Privilegierung der rechtswissenschaftlichen Profession in der rechtlichen Ordnung sollte Anlass sein, gesellschaftliche Verhältnisse zu reflektieren. Wenn Professor*innen, Promovierende und Studierende entrechtet und ausgeschlossen werden, dann kommt insbesondere den Menschen Verantwortung zu, die das Privileg haben, auf den gesellschaftlichen Wandel Einfluss nehmen zu können. Denn es ist die Pflicht der Menschheit selbst, das Recht jedes Menschen, zur Menschheit zu gehören, zu garantieren.[30] Das Recht auf Rechte im Sinne Hannah Arendts ruft die Verantwortung der gesamten Menschheit zum Widerspruch auf den Plan. In diesem Sinne muss aus Launs Wunsch nach der Überwindung der Gewalt zwischen den Menschen durch ein gemeinsames Weltgewissen – damals wie heute – gerade dann Realität werden, wenn man durch die Möglichkeit des Widerspruchs privilegiert ist.


[1] Biographische Daten nach Nicolaysen, Rainer. Laun, Rudolf Franz Anton, in: Kopitzsch/Brietzke (Hrsg.), Hamburgische Biografie. Personenlexikon, Bd. 5, 2010, S. 227ff; sowie Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg, https://www.jura.uni-hamburg.de/die-fakultaet/professorinnen-professoren/professurenkatalog/1919-2019-dekanat.html, abgerufen am 04.08.2019.

[2] Oeter, Stefan. Internationales Recht in Hamburg: Vom Institut für Auswärtige Politik zum Institut für internationale Angelegenheiten, in: Repgen/Jeßberger/Kotzur (Hrsg.), 100 Jahre Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, S. 555 (563).

[3] Siehe Pauly, Walter, Rudolf Laun (1882–1975), in: Häberle/Kilian/Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts, S. 305 (307); Für Erwähnungen in der Presse siehe Leippe, Heinrich. Ein Streiter für das Recht, in: Die Zeit, Nr. 02/1947 (9. Januar 1947), abrufbar unter: https://www.zeit.de/1947/02/ein-streit-fuer-das-recht (Zugriff am 20.10.2019); Renner, Hermann & Schmelz, Hans. Wann muss der Kanzler zurücktreten? – Ein Spiegel-Gespräch mit dem Verfassungsrechtler Professor Rudolf von Laun, in: Der Spiegel Nr. 17/1959 (22. April 1959), abrufbar unter: https://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/42625230 (Zugriff am 20.10.2019), S. 23.

[4] Kotzur, Markus. Rudolf Laun – Staatsrechtslehre, Völkerrechtslehre und Rechtsphilosophie in den Umbrüchen des 20 Jahrhunderts, in: Repgen/Jeßberger/Kotzur (Hrsg.), 100 Jahre Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg, S. 255 (257f).

[5] Siehe dazu Biskup, Rainer. Staatsrechtslehrer zwischen Republik und Diktatur: Rudolf Laun (1882-1975), 2010, S. 192.

[6] Laun, Rudolf. Der Wandel der Ideen: Staat und Volk als Äußerung des Weltgewissens; eine völkerrechtliche und staatsrechtliche Untersuchung auf philosophischer Grundlage, Barcelona 1933 (2. Aufl. – unveränderter Nachdruck – unter dem Titel Staat und Volk, Aalen 1971); Im Folgenden im Text zitiert als (SV, S.).

[7] Laun, Rudolf. Recht und Sittlichkeit, 3. erweiterte Auflage, 1935, S. 12.

[8] Pauly, Walter. Fn. 3., S. 305 (311).

[9] Schücking, Walther. Staat und Volk, in: Die Friedenswarte, XXXIII. Jahrgang, Oktober 1933, S. 257 (261).

[10] So auch Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 184.

[11] Freisler, Roland. Der Wandel der politischen Grundanschauungen in Deutschland und sein Einfluß auf die Erneuerung von Strafrecht, Strafprozeß und Strafvollzug, in: Deutsche Justiz 1935, S. 1247 (1251).

[12] Müller, Ingo. Furchtbare Juristen, Nachdruck der 1. Auflage von 1987, 2014, S. 96.

[13] Nach Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 144.

[14] Laun, Rudolf. Fn. 7, S. 95; dazu auch Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 204.

[15] Laun, Rudolf. Fn. 7, S. 95.

[16] Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 189ff.

[17] Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 193.

[18] Nach Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 193f.

[19] Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 323; Paech, Norman & Krampe, Ulrich, Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät – Abteilung Rechtswissenschaft –, in: Krause/Huber/Fischer (Hrsg.), Hochschulalltag im „Dritten Reich“, Band II, 1991, S. 867 (867).

[20] Pauly, Walter. Fn. 3, S. 305 (306).

[21] Wildenthal, Lora. Rudolf Laun und die Menschenrechte der Deutschen im besetzten Deutschland und in der frühen Bundesrepublik, in: Hoffmann (Hrsg.), Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, 2010, S. 115 (123).

[22] Hernmarck, Gustaf C., Sein Leben und Werk, in: ders. (Hrsg.) Festschrift für Rudolf Laun zum 65. Geburtstag, 1948, S. 16.

[23] Siehe Leippe, Heinrich, Fn. 3.

[24] Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 224.

[25] Constantopoulos, Dimitri. Rudolf Laun, Leben und Werk, in: Constantopoulos/Wehberg (Hrsg.), Gegenwartsprobleme des internationalen Rechtes und der Rechtsphilosophie: Festschrift für Rudolf Laun zu seinem 70. Geburtstag, S. 11 (20); Kotzur, Markus. Fn. 4, S. 255 (261).

[26] Nach Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 224.

[27] Hecker, Hellmuth. Kolonialforschung, 1986, S. 5.

[28] Biskup, Rainer. Fn. 5, S. 225f.

[29] Nicolaysen, Gert. Rechtsfakultät 1933 – Juristische Professoren nach der Machtergreifung, in: Becker/Bull/Seewald (Hrsg.), Festschrift für Werner Thieme zum 70. Geburtstag, 1993, S. 1101 (1111).

[30] Arendt, Hannah. Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus,

totale Herrschaft, 21. Auflage, 2019 [1951], S. 617.

Eine Antwort auf „Zwischen Theorie und Diktatur: Nicolai Wacker über Rudolf Laun (1882 – 1975)“

  1. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Verfasser sich hinsichtlich des 7-seitigen Briefes (Fußnote 17) nicht mit Biskups Dissertation begnügt, sondern das Original eingesehen hätte, das sich vermutlich im hamburgischen Staatsarchiv in der Personalakte befindet; Biskup scheint es vorgelegen zu haben. Mitte der 1990er Jahre traf ich den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ewerwahn aus der damaligen Sozietät Ohle Hansen Ewerwahn. Dr. Ewerwahn, Jahrgang 1917, hatte in den 1930er Jahren – er berichtete aus einer von meinem Großvater gehaltenen Vorlesung, in der dieser gesagt habe, man dürfe Menschen nicht wegen ihrer Religion benachteiligen; das habe, so berichtete Dr. Ewerwahn, lautes Klopfen hervorgerufen. Ob die Entlassung bzw. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur angedroht oder tatsächlich vollzogen wurde, müsste ebenfalls überprüft werden. Mein Großvater erzählte mir, daß er entlassen und nach Protesten von Studenten wieder eingestellt worden sei; so haben es auch mein Vater (Dr. Kurt v. Laun) und mein Onkel (Dr. Otto Rudolf v. Laun) berichtet. Vielleicht deshalb nahm mein Großvater die Gelegenheit wahr, an einem amerikanischen Programm zur Unterstützung von emigrationswilligen Wissenschaftlern teilzunehmen, das es ihm ermöglichte, eine Jahr in Ann Arbor (Michigan) zu lehren.

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