Nicole Drude über Peter Reichel, Vergangenheitsbewältigung in Deutschland: Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz (2007)

Peter Reichel ist Professor für Politische Wissenschaft im Ruhestand. Reichel hat von 1983 bis 2007 Historische Grundlagen der Politik am Institut für Politikwissenschaft der Universität Hamburg gelehrt. Er lebt als freier Autor in Berlin. Sein Arbeitsgebiet ist die politische Kulturgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, mit den thematischen Schwerpunkten Erinnerungskultur, Architektur, politische Symbolik, Film, Recht und Demokratieentwicklung. 2005 erschien (gemeinsam mit Harald Schmid): Von der Katastrophe zum Stolperstein. Hamburg und der Nationalsozialismus nach 1945.

Nicole Drude studiert Politikwissenschaft im BA im 3. Semester.


Das vorliegende, zunächst 2001 erschienene Buch versteht unter ,Vergangenheitsbewälti­gung´ ,,die politisch-justizielle Auseinandersetzung mit den Folgen der Hitler-Diktatur und ihrer Verbrechen“ (Reichel 2007, 9). Sie ist damit Teil der ,zweiten Geschichte´ des Nationalsozialismus, wie Peter Reichel die Aufarbeitung der NS-Zeit in allen gesellschaft­lichen Bereichen nennt. Flankiert wird das Werk von den Bänden Politik mit der Erinnerung (2. Aufl. Frankfurt/Main 1999) zur ,,Geschichte der öffentlichen Erinnerungs- oder Memorialkultur“ und Erfundene Erinnerung (2004) zur ,,Geschichte der ästhetischen Kultur“.

Konzipiert wurde das Werk, das durch sein Erscheinen 2003 als Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für Politische Bildung eine breite Wirkung entfaltete, für die Generation der in den 70er bis 80er Jahre geborenen Studierenden. Peter Reichel bot ihnen damit eine Spur an, Debatten, etwa um den 27. Januar oder den 20. Juli, aber auch die Walser-Bubis- Kontroverse 1998, bis in die unmittelbare Nachkriegszeit zurückzuverfolgen. Es ergeben sich Anknüpfungspunkte bis in die Gegenwart; Debatten verjähren nicht. Dass jedoch niemand eine Deutungshoheit über historische Prozesse allein durch bloße Verwendung von Begrifflichkeiten inne hat, zeigt der Autor indem er auf die sachliche Analyse fokussiert. Nur sie fördert Zusammenhänge zu Tage, die als Bestandteil eines gesellschaftlichen Lernprozesses zu sehen sind, der sich aus der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung speist.

Reichel geht chronologisch vor, ausgehend von der deutschen Teilung mit Schlaglichtern auf die prägenden Schlüsselprozesse. Dabei stellt er das westdeutsche Bemühen um Rechtskontinuität im Spannungsfeld der Schuldabwehr heraus. Mit der Familienmetapher der zwei Brüderstaaten BRD und DDR beschreibt Reichel den dichotomen Umgang mit dem NS-Erbe in der zunehmend aufgeladenen Atmosphäre neuer Bündniskonstellationen des Kalten Krieges.  Die BRD sah sich, wie Reichel betont, als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches von 1871 und reihte sich nun in das westliche Bündnis gegen den Kommunismus sowjetischer Prägung ein. Dies war mit einer schuldentlastenden Wirkung verbunden, weil damit der – kriegerische – Antikommunismus der NS-Zeit gleichsam ein Stück Rechtfertigung erfuhr. Auf Seite der DDR wurde der Rassenantisemitismus reziprok von diesem Mechanismus überlagert, das NS-System ,,als universales Entwicklungsproblem des Kapitalismus“ (Reichel 2007, 14) umgedeutet und in der DDR-Verfassung von 1968 als dank einschneidender Enteignungsmaßnahmen ,,ausgerottet“ bezeichnet (15). Zu einem Eingeständnis von Schuld und Verantwortung kam es erst am 12. April 1990 mit der Resolution der ersten demokratisch gewählten Volkskammer der DDR, einer der eindrucksvollen Quellentexte des Werkes von Peter Reichel. Für die BRD schildert der Autor das Aufeinandertreffen von prosperierender Modernität und den verblassenden Umrissen der NS-Diktatur, von  ,Vergangenheitsbewältigung´ oder ,unbewältigter Vergangenheit´ (vgl. 20), mit dem Resultat, dass bis heute Akteure die deutsche Geschichte normalisieren oder sie auf eben jene NS-Epoche reduzieren wollen.

Der Autor rekonstruiert den Schwerpunkt des Wiederaufbaus des Rechtsstaates in der Bundesrepublik. Er stellt die die Schuldfrage auch jenseits des Strafrechts und erklärt die Wirkung des ,,rechtshistorische[n] Erbe[s], de[s] Gedanken[s] einer kollektiven materiellen Haftung und moralischen Verantwortung“ (28). Reichel erklärt die Schuld relativierende Akzentverschiebung auf Kriegsverbrechen. Mit einem Rückblick auf die Deportation der Armenier durch die Türken zwischen 1915 und 1918 und die deutsche Kriegsführung in Belgien und Frankreich im 1. Weltkrieg erinnert der Autor an die bereits 1919/20 aufgestellte Forderung, ,,den jungtürkischen Führern und dem deutschen Kaiser vor einem internationalen Gericht den Prozess zu machen“ (43), was jedoch nicht realisiert wurde. Auch die an den Briand-Kellogg-Pakt 1929 geknüpften Hoffnungen zur Ächtung eines Angriffskrieges erfüllten sich nicht. So erklärt Reichel, dass für die Alliierten der Schwerpunkt auf dem Verbrechen NS-Deutschlands gegen den Frieden lag und der Unterschied zwischen Kriegsverbrechen und Menschlichkeitsverbrechen verwischt wurde. Dies führte dazu, dass die Verbrechen durch die Umstände des Krieges, ja der Geschichte, gleichsam entkriminalisiert wurden (45).

Im Folgenden rollt der Autor kenntnis- und detailreich den Ablauf des Nürnberger Hauptprozesses auf, der, wie Karl Jaspers in einer Quelle von 1944/46 zitiert wird, vor dem allgemeinen Bedürfnis der Deutschen stattfand: ,,Man mag nicht hören von Schuld, von Vergangenheit, man ist nicht betroffen von der Weltgeschichte“ (47). Reichel skizziert, wie die Differenzierung zwischen den angeklagten Hauptkriegsverbrechern und der breiten Masse des deutschen Volkes durch den Chefankläger Robert H. Jackson später einer Selbststilisierung der Deutschen als Opfer Vorschub leistete (67). Dem ,,Opferbewusstsein und der Schuldakzeptanz“ widmet er ein eigenes Kapitel, in dem er den Deutschen eine ,,geringe Fähigkeit zur politisch-analytischen und moralischen Bewertung der NS-Verbrechen“ (69) attestiert. Auch die Angeklagten lehnten das Gericht als ,,Siegerjustiz“ ab (50). Reichel rekonstruiert die erschreckende Normalität der Täter und stellt exemplarische Rechtfertigungsstrategien dar, deren Gemeinsamkeit es ist, ,,das Unglück der Verfolgten“ außer Acht zu lassen (54). Ein Exkurs widmet sich der differenzierteren öffentlichkeitswirksamen Strategie von Albert Speer.

Dahingegen ließ, so Reichel, das Interesse der Öffentlichkeit an den Nürnberger Nachfolgeprozessen nach. Neben Euthanasie- und Medizinerverbrechen komme aber der Bewertung der Justizverbrechen eine besondere Rolle zu. Die Richter erklärten den Grundsatz nulla poena sine lege für besonders schwerwiegende Verbrechen für nichtig, weil sonst gerade das Unrecht des NS-Staates geschützt würde. Dennoch blieb die Verfolgung der belasteten Juristen ineffektiv.

So sehr Reichel das Engagement für die Wiedergutmachung und Entschädigung der Opfer auch von Seiten der deutschen Sozialdemokratie betont, so ernüchtert stellt er fest, dass nur ein ,,Bruchteil der geschätzten mehr als 20 Millionen NS-Verfolgten eine Entschädigung erhalten haben wird“ (75). Reichel betont den ,,weitestgehend experimentellen Charakter“ (76) der Versuche, durch internationale Verträge und innerstaatliche Gesetze eine Entschädigung zu erwirken. Dem gegenüber stand die gesellschaftliche Ablehnung der Rückerstattung jüdischen Eigentums. Diese benachteiligte die ehemaligen Besitzer, deren Besitz nicht zurückgegeben wurde, denen nur eine Entschädigung ausgezahlt wurde, die zumal durch die Währungsreform niedriger ausfiel.

Am Beispiel des Luxemburger Wiedergutmachungsabkommens, das 1952 trotz innenpolitischer Differenzen und Widerstand der arabischen Welt mit Israel und der Jewish Claims Conference geschlossen wurde, verdeutlicht Reichel das wachsende Ansehen Deutschlands in der amerikanischen Politik, wohingegen die DDR alle Ansprüche Israels auf Restitution abgewiesen hatte und auch die Rückerstattung von ‚arisiertem‘ Vermögen in den Anfängen stecken blieb (89f.). Neue Impulse sieht Peter Reichel durch das Auftreten der Grünen in den 80er Jahren, die dazu beitrugen, das Thema der Zwangsarbeiter als Unrecht auf die Agenda zu bringen und auch andere Opfergruppen in den Blick zu nehmen. Dies mündete 2000 in dem Gesetzesentwurf ,,Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“, der den 1,2 Millionen noch lebenden Zwangsarbeitern eine Entschädigung von 5000 bis 15 000 Mark zukommen ließ. Eine ernüchternde Bilanz auch hier, da der überwiegende Teil der Opfer nicht berücksichtigt wurde.

Ein weiteres Kapitel widmet Peter Reichel dem Komplex des Widerstandes gegen Hitler vom 20. Juli und seiner Rehabilitierung vor dem Hintergrund der Wiederbewaffnung und des Verbots der Sozialistischen Reichspartei (SRP). Es gelingt ihm, wie immer wieder in diesem Buch, die handelnden Personen plastisch hervortreten zu lassen. Im Remer-Prozess 1952 definierte Staatsanwalt Fritz Bauer, dessen Name auch mit dem Auschwitz-Prozess verbunden ist, das NS-Regime als Unrechtsstaat, woraus er die Rechtmäßigkeit des Widerstandes ableitete. Dies wurde auch erstmals so von einem deutschen Gericht festgestellt (105).

Im Kapitel ,,Bewältigung der Vergangenheitsbewältigung“ schildert Peter Reichel die Reaktionen auf die Verurteilung von Kriegsverbrechern, die zwischen Kritik an vermeintlicher Milde oder Härte schwankten. Hier weist der Autor auch auf mögliche Alternativen zur gerichtlichen Verfolgung der Straftaten hin und betont das ,,Spannungsverhältnis von erinnernder Abwehr des Nationalsozialismus und normativer Bekräftigung des antitotalitären Gründungskonsenses“ (127).

Die hohe Aktualität des Werkes von Peter Reichel für heutige Debatten zeigt sich in seiner Thematisierung des Rechtsextremismus und Antisemitismus der 50er Jahre, die er auch mit den Vorfällen der 90er Jahre verknüpft. Die 50er Jahre erscheinen als ein Jahrzehnt ,,der politischen Skandale und Kontroversen, wenn nicht des permanenten politischen Protests“ (139). Im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Gefahrenabwehr diskutiert der Autor das strafrechtliche Vorgehen, das sich bis in das Jahr 1994 mit einer Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen fortsetzt. Bis heute lassen sich bundesrepublikanische Debatten um hate speech im Netz und Verrohung der Sprache auf die von Peter Reichel geschilderte Thematik zurückführen (vgl. 156).

Detailreich stellt Reichel den Ablauf des ersten Auschwitzprozesses von 1963 bis 1965 dar, der die Frage aufwarf, die auch Hannah Arendt thematisiert, wie ganz gewöhnliche Menschen zu solchen Verbrechen fähig waren, um dann nach Kriegsende wieder in die Normalität einzutauchen. Auch hier treten Schutzbehauptungen, wie der als unhaltbar eingestufte ,,Befehlsnotstand“ (162) zu Tage. In einer Mischung aus biografischer Analyse der Täter und Rekonstruktion der Abläufe nähert sich der Autor dem Geschehen, mit dem aufschlussreichen Fazit von Staatsanwalt Joachim Kügler (174) angesichts der ‚Schweigemauer‘ der Angeklagten. Nach Auffassung Reichels hatte der Vorsitzende Hans Hofmeyer, dessen Urteilsbegründung umfassend wiedergegeben wird, dem Prozess ,,politisches Gewicht gegeben, gerade weil er ihn nicht zu einer politischen Abrechnung benutzt hat“ (176). Reichel bilanziert: ,,Erstmals wurde von einem deutschen Gericht festgestellt, wie die Vernichtungsmaschinerie Auschwitz funktionierte“ (ebd.).

In der Folge wurde der deutsche Bundestag mit Verjährungsdebatten zu NS-Verbrechen konfrontiert, da mit dem Ziel der Rechtskontinuität keine Sondergesetze in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden waren. Vom Rückwirkungsverbot ausdrücklich ausgenommen, so das Bundesverfassungsgericht 1952, war eine Veränderung der Verjährungsfristen von Straftaten. Dennoch war die Verlängerung der Verjährungsfristen von Mord und Totschlag – Totschlag hatte man 1960 verjähren lassen – umstritten. Peter Reichel vollzieht anhand der Einlassungen des Bielefelder Rechtsprofessors Werner Maihofer (FDP) den besonderen ,,qualitativen Unterschied zwischen Mord und Völkermord“ nach, der in der Aussage mündet:  ,, …Über Auschwitz wächst kein Gras, noch nicht einmal in 100 Jahren“ (197). Der Bundestag hob schließlich 1979 die Verjährbarkeit von Mord auf, wie er zuvor bereits 1969 die Unverjährbarkeit von Völkermord festgestellt hatte. Peter Reichel sieht es als Defizit des Parlaments, diesen qualitativen Unterschied nicht bereits 1960 herausgear­beitet zu haben.

In seinem Schlusswort bilanziert der Autor: ,,Wer heute auf jene Jahre zurückblickt, steht vor einem vielschichtigen kulturell-politischen Geschehen einer sich wieder aufrichtenden, schwer gezeichneten Industriegesellschaft“ (201). Die Dynamik des Kalten Krieges habe dazu geführt, dass ,,aus dem verteufelten Feindstaat […] über Nacht der unentbehrliche, auch umworbene neue Frontstaat [wurde]“ (ebd.). Reichel betont: ,,Die soziale Integration einer zerrissenen und hochkompromittierten Gesellschaft hatte existentielle Priorität“ (206). Opfermythen bestanden, so der Autor, in Ost und West gleichermaßen und jeweils ideologisch gefärbt. Während in Ostdeutschland der 8. Mai propagandistisch umgedeutet wurde, lastete auf Westdeutschland ,,als erklärte[m] Treuhänder und Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches von 1871 die ungeteilte Last des 8. Mai 1945“ (207).

Reichel spricht von der Vergangenheitsbewältigung als ,,einem autonomen gesellschaftlichen Lernprozess“, dem ,,eine normbildende Kraft“ innewohnt (210). Gleichzeitig hebt er den Anspruch der BRD, immer wieder von der DDR auch im Hinblick auf das belastete Justizwesen diskreditiert, hervor, ,,Glaubwürdigkeit als Rechtsstaat“ (211) zu beanspruchen. Hatte der erste Auschwitzprozess auch eine Reflektion mit der NS-Thematik in allen anderen Gesellschaftsteilen angestoßen, setzte jedoch ein Wandel ein, hin zur auch symbolischen Bedeutung der Verfolgung der NS-Täter mit einer ,,Funktion für das nationale Gedächtnis“ (214).

Peter Reichel bettet seine Analyse ein in eine länderübergreifende Typologie von Vergangenheitsbewältigung von Spanien und Russland bis hin zu Südafrika (vgl. 23-27). Den für Deutschland charakteristischen Umgang mit der NS-Vergangenheit sieht er in der Wahrung der Rechtskontinuität, die die ‚zweite Geschichte‘ des Nationalsozialismus in der BRD prägt. Die DDR möchte er nicht in diese Kontinuität einfügen. Hochinteressant wäre darüber hinaus eine zusätzliche Berücksichtigung des japanischen Umgangs mit dem Kriegsgeschehen gewesen, die ergänzende Vergleichspunkte bieten würde.

Abschließend öffnet Peter Reichel die Fragestellung hin auf ,,eine vergleichende Genozidforschung und eine vergleichende Erforschung der Genozid-Gedächtnisgeschichte“ (215). Mit seinem Werk habe er für die deutsche Geschichte die Spuren gelegt, um nunmehr die vergleichende Erforschung zu beginnen: ,,Nur ein Vergleich kann unter Würdigung je spezifischer Rahmenbedingungen das Singuläre und das Gemeinsame von Gewaltverbrechen ermitteln, einschließlich der unterschiedlichen Sichtweisen auf sie, noch Jahrzehnte danach“ (216).


Weitere Werke des Autors:

2009: Der Nationalsozialismus – die zweite Geschichte. Überwindung – Deutung – Erinnerung, 496 Seiten, C.H.Beck Verlag, München 2009; Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2009 (Autor und Herausgeber zusammen mit Harald Schmid und Peter Steinbach)

2006: Der schöne Schein des Dritten Reiches. Gewalt und Faszination des deutschen Faschismus, Neuausgabe der 2. Auflage von 1993, mit einem neuen Vorwort, zahlr. Abb., 560 Seiten, Ellert u. Richter Verlag, Hamburg

2004: Erfundene Erinnerung. Weltkrieg und Judenmord in Film und Theater, zahlr. Abb., 374 Seiten, Carl Hanser Verlag, München. *Taschenbuchausgabe, S. Fischer Verlag, Frankfurt/M. 2007

Referenz für diesen Artikel:

2001: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute, 253 Seiten, Verlag C.H. Beck, München (Beck’sche Reihe 1416). * Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung (Schriftenreihe Bd. 433), Bonn 2003. *2. Auf. unter dem Titel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz, 266 Seiten, München 2007

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