Robin Koss: Aufräumen im Wissensarchiv. Oliver Eberls Beitrag zur Dekolonisierung der politischen Theorie (BUCHFORUM Naturzustand und Barbarei #5)

Im fünften Beitrag zu unserem Buchforum über Oliver Eberls Studie Naturzustand und Barbarei. Begründung und Kritik staatlicher Ordnung im Zeichen des Kolonialismus greift Robin Koss die Unterscheidung zwischen begründender und befragender Theorie auf. Eberls Stichwort des ‚Aufräumens‘ folgend (und kritisierend) diskutiert er die Möglichkeiten wie auch Grenzen eines befragenden Vorgehens.

Robin Koss studiert an der Goethe-Universität Frankfurt und der TU Darmstadt im Master Politische Theorie. Seine Schwerpunkte liegen im Feld der kritischen Theorie und der radikalen Demokratietheorie.


Oliver Eberl ist mit seiner Habilitationsschrift „Naturzustand und Barbarei“ eine beeindruckende Studie gelungen. Ziel der Studie ist, ihre Leser*innenschaft von einem Begriffspaar zu befreien, das im Vokabular gegenwärtiger politischer Analyse derart selbstverständlich in Anspruch genommen wird, dass die Kosten dieser Verwendung gar nicht mehr erkannt und reflektiert werden: Der Preis dafür, in der politischen Analyse weiterhin die Begriffe des Naturzustandes und der Barbarei in Anschlag zu bringen, ist für Eberl, sich unreflektiert in das Erbe des Kolonialismus zu verstricken und einen kolonialen Diskurs zu reproduzieren, dessen organisierendes Zentrum die hierarchisierende Dichotomie von Staatlichkeit/Nicht-Staatlichkeit sowie zivilisiert/barbarisch sei (Eberl 2021: 58; 512). Ich möchte mich Eberls spannenden Text im Rahmen unseres Buchforums von zwei Seiten nähern: Einerseits schlage ich vor, Eberls Studie als einen hochinteressanten Beitrag zur fortwährenden Debatte über die Gestalt einer kritischen Theorie der Politik in der Gegenwart zu lesen, die man schematisch als Streit darüber zusammenfassen kann, ob die politische Theorie begründend oder befragend verfährt. In einem zweiten Schritt frage ich zumindest skizzenhaft nach einer möglichen Grenze von Eberls befragenden Verfahren als „Aufräumen“.[1]

 

Politische Theorie zwischen Begründung und Befragung – Kolonialismus als Leerstelle

Die Debatten im Feld der politischen Theorie sind (insbesondere) seit den 1980er Jahren von einer Auseinandersetzung zwischen zwei Formen politischer Theorie geprägt.[2] Auf der einen Seite stehen normative politische Theorien, die zumeist ausgehend von der Figur des autonomen Subjekts begründungstheoretisch für spezifische normative Ordnungsvorstellungen argumentieren (gleichwohl natürlich wichtige interne Differenzen zwischen einzelnen Herangehensweisen bestehen). Auf der anderen Seite stehen Positionen, die die Aufgaben der politischen Theorie nicht begründungstheoretisch verstehen und entsprechend nicht darauf aus sind, für eine normative Ordnung zu argumentieren. Vielmehr verschreiben sich diese Positionen einer machtkritischen Befragung sowohl gegebener politischer Ordnungen als auch zentraler Kategorien der politischen Theorie (wiederum natürlich in ganz unterschiedlichen Weisen). Begriffe wie Normativität, Autonomie oder Staatlichkeit, erscheinen dieser Form der politischen Theorie entsprechend nicht als begründungstheoretische Anfangspunkte, sondern als zu befragende Problemtitel.

Was diese unterschiedlichen Positionen in ihrem Streit um die Form politischer Theorie jedoch teilen, ist eine gemeinsame Leerstelle: Beide sind in ihren Auseinandersetzungen gekennzeichnet durch eine koloniale Aphasie (Stoler 2011), die bisher verhindert hat, dass die Forderung nach einer Dekolonisierung des traditionellen Wissensarchivs der politischen Theorie inklusive einer Auseinandersetzung mit dem Erbe und der Gegenwart des europäischen Kolonialismus im Zentrum des fachinternen Streits ernstgenommen, gehört und aufgegriffen wurde. Nach jahrzehntelangen wissenschaftspolitischen Kämpfen scheint sich dies nun endlich langsam zu ändern. Für eine Dekolonisierung begründungstheoretischer Positionen in der politischen Theorie hat zuletzt beispielweise einflussreich und viel diskutiert Amy Allen (2019) argumentiert.[3] Mit einem spezifischen Schwerpunkt auf die Frankfurter Schule hat sie die Theorien von Habermas, Honneth und Forst dafür kritisiert, die in ihren Theorien entwickelten normative Ordnungsvorstellungen nur zum Preis eines Rückgriffs auf eurozentrische Fortschrittskonzeptionen begründen zu können und den Versuch unternommen, ein Begründungsprogramm zu formulieren, das dem diagnostizierten Eurozentrismus zu entgehen vermag.

Oliver Eberl geht mit seiner Studie nun insofern über Allen hinaus, als dass er gar nicht voraussetzt, dass politische Theorie begründungstheoretisch verfahren müsse. Die Anlage seiner Studie verzichtet hierauf schon in der Fragestellung beziehungsweise in der Art und Weise, wie sie die Aufgabe der Dekolonisierung stellt. Nicht ein besseres, nicht mehr eurozentrisches Begründungsprogramm ist das Ziel der Studie, vielmehr soll über eine Kartographie des Barbarei-Diskurses der verschlungene Weg unserer eigenen Begrifflichkeiten nachvollzogen werden. Indem Eberl auf die Verstrickungen dieses Weges mit der gewaltvollen kolonialen Expansion aufmerksam macht, kann er den hohen Preis benennen, der dafür gezahlt werden muss, noch in der Gegenwart den Blick auf Staatlichkeit vom Begriffspaar Barbarei und Naturzustand anleiten zu lassen. Aus der durch seine Analyse gewonnenen Perspektive wirft er noch Allen vor, die eigene Verstrickung in das koloniale Erbe nicht gänzlich zu durchschauen, weil sie Adornos Verwendung des Begriffs der Barbarei keiner problematisierenden Befragung unterziehe (Eberl 2021: 66). Diese Ausrichtung macht Eberls Studie in gleich zweifacher Hinsicht hoch interessant für weitere Forschungsprojekte: Sie führt zum einen vor, wie lohnend und produktiv politische Theorie als eine befragende Aktivität ist. Zum anderen trägt sie dazu bei, dass es endlich auch in der (deutschsprachigen) politischen Theorie zu einer Selbstverständlichkeit wird, das eigene Wissensarchiv und die eigene Theorieproduktion auf eurozentrische Grenzen hin zu befragen. Freilich interessiert sich Eberl selbst wenig für Positionierungen in dem von mir hier schematisch skizzierten Streitfeld zwischen Begründung und Befragung. Seine methodologischen Überlegungen zeichnen sich vielmehr durch einen erfrischenden Pragmatismus aus, der den großen Vorteil hat, dass sich Eberl nicht in – für das Ziel seiner Studie unproduktiven – Lagerkämpfen verliert. Die Ausrichtung seiner Studie gewinnt er dabei insbesondere mit Rückgriff auf drei methodologische Stichwortgeber*innen:

Von Ingeborg Maus (1994) übernimmt Eberl die Figur einer Selbstaufklärung der politischen Theorie, die darauf aus ist, die untersuchten politischen Theorien von ideologischen Verzerrungen und Fehldeutungen zu befreien, um so eine von diesen Fehldeutungen „bereinigte Theorie“ (Eberl 2021: 67)[4] formulieren zu können. Diese Aufräumarbeit soll gelingen, indem die Gründe für die Übernahme solcher Verzerrungen und Fehldeutungen herausgearbeitet werden (Eberl 2021: 66-67). Bei Ina Kerner (2016) erkennt Eberl eine gänzlich ähnliche Zielsetzung mit Bezug auf das geteilte Interesse an einer Dekolonisierung der politischen Theorie. Von ihr übernimmt Eberl die Prämisse, dass eine dekolonisierende Befragung des politisch-theoretischen Wissensarchivs untersuchen muss, wie sich eurozentrische Konstruktionen und Hierarchisierungen von Differenzen inhaltlich in die politische Theorie einschreiben. Es geht mithin darum, in welcher Weise theoretische Positionen von der kolonialen Expansion Europas affiziert sind (Eberl 2021: 64-65). Eine solche Ausrichtung habe den großen Vorteil, weder den Einfluss des Kolonialismus auf die Einstellungen der untersuchten Autor*innen noch den Einfluss der untersuchten Autor*innen auf die koloniale Expansion als ein Erstes setzen zu müssen. Der Konstruktion solcher Kausalitäten umgeht die inhaltliche Befragung der politischen Theorie, indem sie sich dafür interessiert, wie koloniale Wahrnehmungsmuster sich konstitutiv in die zentralen inhaltlichen Positionen eingeschrieben haben (Eberl 2021: 61-65). Für die konkrete Umsetzung einer solchen befragenden Selbstaufklärung ist wiederum Michel Foucault von zentraler Bedeutung für Eberl: Sein genealogisches Verfahren erlaube eine Historisierung der Begriffe Barbarei und Naturzustand und ihrer Verwendung in den untersuchten politischen Theorien, die die ideengeschichtliche Konzentration auf einzelne Werke beziehungsweise die begriffsgeschichtliche Konzentration auf einzelne Begriffe produktiv übersteige (Eberl 2021: 66-74; hier: 72). Es ist insbesondere ein Stichwort, an dem Eberl in seiner sehr kurz gehaltenen Auseinandersetzung mit Foucault interessiert ist: Foucaults Begriff von Diskursen als Praktiken, die durch „diverse Beziehungen zwischen Institutionen, Normsystemen, gesellschaftlichen Prozessen, Umgangs- und Verhaltensformen“ (Eberl 2021: 72) gekennzeichnet seien und konstitutiv dafür sind, „wie wir ein bestimmtes Thema oder einen bestimmten Gegenstand konstituieren und wahrnehmen, wie daraufhin geurteilt, gedacht und gehandelt wird“ (Eberl 2021: 73). Foucaults Diskursbegriff hebe damit zum einen die wechselseitige Verschränkung von allgemeinen gesellschaftlichen Diskussionen und der (kritisch-)theoretischen Wissensproduktion hervor. Zudem mache er deutlich, dass Barbarei und Naturzustand mehr als nur Begriffe sind, weil ihre gesellschaftliche Wirksamkeit in der Etablierung spezifischer Machtbeziehungen und Wissensordnungen betont wird. Foucaults genealogisches Verfahren ermögliche deshalb eine „Aufklärung über die Formierung des eigenen Denkens im Rahmen einer Praxis“ (Eberl 2021: 73) und eine Aufklärung über die Rolle, die dieses Denken in der Legitimierung „regressive[r] Praktiken“ (Eberl 2021: 73) übernehme.[5]

 

Politische Theorie nach dem Aufräumen: Staatsbegrenzungstheorie

Die politische Theorie derart von Maus, Kerner und Foucault angeleitet zu befragen, um sie vom Einfluss des Barbareidiskurses zu befreien und aus der „Abhängigkeit von falschen kolonialen und ethnologischen Annahmen“ (Eberl 2021: 28) zu lösen, hat für Eberl weiterreichende Folgen. Eine von der Begrifflichkeit der Barbarei und des Naturzustandes bereinigte politische Theorie justiere nämlich notwendig ihren Blick auf Staatlichkeit neu. Die durch die kritische Befragung wiedergewonnene Selbstreflexivität über die eigenen Grundbegriffe mache es unmöglich, den Begriff des Staates unhinterfragt begründungstheoretisch als Garant einer freiheitsstiftenden Ordnung voraussetzen zu können, weil Staatlichkeit „als Voraussetzung und Komplize der europäischen Expansion“ (Eberl 2021: 64) erkennbar werde. Eberl zielt mit seinen befragenden Aufräumarbeiten im Wissensarchiv der politischen Theorie deshalb auf eine Transformation der Politischen Theorie: Aus einer in kolonialen Weltbildern verfangenen Staatsbegründungstheoriewerde eine für den „Imperialismus der Staatlichkeit“ (Eberl 2021: 28) sensibilisierte Staatsbegrenzungstheorie. Nicht mehr die Begründung und Legitimierung des staatlichen Gewaltmonopols sei dann mehr die Aufgabe der politischen Theorie, sondern die kritische Befragung der Eigenschaften von existierenden Staaten, die zu „Übergriffen oder Verselbstständigungen des Gewaltmonopols“ (Eberl 2021: 513) führen.

Eine solche Transformation erkennt Eberl grundsätzlich schon im Werk Immanuel Kants (Eberl 2021: 310), der jedoch seine Kritik staatlicher Willkür mit einer Beschreibung des Naturzustandes als rechtlosen und unvernünftigen Zustand verbunden und so zur stereotypischen Abwertung der Lebensformen, Produktionsweisen und politischen Institutionen nicht europäischer Gesellschaften beigetragen habe (Eberl 2021: 293; 360-361). Die Befreiung der Rechtslehre Kants von dieser Verstrickung in den Barbareidiskurs scheint für Eberl jedoch relativ kostengünstig möglich. Denn für die Kritik des Missbrauchs des staatlichen Gewaltmonopols stünden schon lange zwei bessere begriffliche Alternativen bereit: Für die Kritik der staatlichen Verletzung von Menschlichkeit und Menschenwürde, stehe die juristische Begrifflichkeit des Genozids und Verbrechen gegen die Menschheit zur Verfügung. Zum anderen könne der Imperialismus der Staatlichkeit, der unkontrollierte Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols, mit dem Begriff der Kolonialisierung gesellschaftstheoretisch eingeholt und kritisierbar gemacht werden. Hierfür schlägt Eberl vor, an Habermas‘ Figur einer Kolonialisierung der Lebenswelt anzuknüpfen, um die Entgrenzung staatlicher Gewalt daran zu messen, wie sie Nichtstaatlichkeit kolonialisiert (Eberl 2021: 514). Wie genau der Begriff der Kolonialisierung gefüllt werden muss, um als ein solcher Maßstab zur Begrenzung von Staatlichkeit fungieren zu können, lässt Eberl jedoch als Aufgabe für künftige Arbeiten am Ende seiner Studie weitestgehend offen (vgl. hierzu auch den Beitrag von Moritz Fromm im Buchforum).

 

Umgraben statt aufräumen? Kolonialismus und Besitzindividualismus

Es ist der große Verdienst von Eberls Studie, eine solch materialreiche Befragung des Barbareidiskurses vorgelegt zu haben, dass politische Theoretiker*innen einer kritischen Befragung ihrer eigenen Verwendung des Naturzustands- und Barbarei-Topos in Forschung und Lehre nicht entgehen können. Etwas unklar bleibt gleichwohl, ob Eberl die Dekolonisierung der politischen Theorie durch eine Befreiung vom Begriffspaar Barbarei/Naturzustand und der hieran anschließenden Transformation zur Staatsbegrenzungstheorie bereits für vollbracht betrachtet. Der Eindruck, dass dem so ist, entsteht beispielweise, wenn Eberl festhält, dass seine Befragung nicht darauf zielt, die „im Kontraktualismus liegende Rationalisierungsleistung der Bestimmung von Bedingungen, unter denen Menschen als Freie und Gleiche der Errichtung eines Gewaltmonopols über sich zustimmen können“ (Eberl 2021: 63) grundsätzlich zu bestreiten. Ich möchte deshalb abschließend skizzenhaft die Frage aufwerfen, ob sich an diesem Punkt eventuell eine Grenze von Eberls Form einer befragenden politischen Theorie als Aufräumarbeit zeigt, die sich zu überschreiten lohnen würde.

Meine Vermutung ist, dass Eberl seine Idee einer Staatsbegrenzungstheorie insbesondere mit Blick auf Ingeborgs Maus Theorie radikaler Volkssouveränität formuliert, die im Anschluss an Kant beharrlich die verfassungsgebende Macht des Volkes hervorhebt und den „Dualismus von Volkssouveränität und Gewaltmonopol“ (Maus 2011: 267) stark macht. Auch wenn Eberl dies nicht explizit so benennt, scheint mir die „bereinigte Theorie“ (Eberl 2021: 67), die er im Methodenkapitel ankündigt, deshalb auf eine Fortführung des „kritischen rechtlichen Kosmopolitismus“ (Eberl 2021: 298; Fn. 548) Kants mit veränderter Begrifflichkeit hinauszulaufen. Hierzu passt, dass Eberl in seiner Kant-Rekonstruktion das Ziel verfolgt, Kants juridischen Antikolonialismus als konsistent zu verteidigen. Dieser Antikolonialismus gründet sich in Kants Recht, Rechte zu haben, das er aus den allgemeinen Geboten der Vernunft ableitet. Dieses Recht darauf, Rechte zu haben, verbindet Kant dabei aufs engste mit dem Recht, Eigentum zu besitzen (Eberl 2021: 308). Das Recht übernimmt somit die Funktion über „die Rechtmäßigkeit von Herrschafts- und Besitzverhältnissen“ (Eberl 2021: 322) aufzuklären. Kants Kolonialismuskritik besteht nun darin, den europäischen Staaten vorzuwerfen, das Recht der kolonialisierten Bevölkerungen auf den Besitz des eigenen Bodens zu verletzen (Eberl 2021: 296). Dieses Recht hält Kant in seinem Weltbürgerrecht fest. Dort bestimmt er: „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischen“ (Kant 2009) und verbindet diese Weisung mit dem Recht jeder staatlichen Gemeinschaft „Siedlungsversuche zurückzuweisen“ (Eberl 2021: 296).[6] Die koloniale Expansion mit Kant zu kritisieren, heißt demnach, die gewaltvolle Ent-Eignung der kolonialisierten Bevölkerungen als rechtlos zurückzuweisen.

Wenn es stimmt, dass Eberl nach notwendiger Aufräumarbeit an der Kantischen Rechtslehre festhalten möchte, dann scheint mir sein Versuch der Dekolonisierung eine wichtige Voraussetzung der Theorie Kants zu wenig zu befragen. Damit meine ich die Tatsache, dass Kant die Autonomie des Subjekts an die Bedingung knüpft, Besitzer an einem äußeren Gegenstand sein zu können.[7] Insofern ist bei Kant jede rechtliche, bürgerlich verfasste Ordnung auch eine Eigentumsordnung, die die Möglichkeit und Berechtigung zum Privatbesitz sicherstellt (Loick 2012: 108–112). Entsprechend kann mit Kant die koloniale Ent-Eignung kritisiert werden, jedoch nicht das Selbst- und Weltverhältnis, das durch die Verknüpfung von Autonomie mit Eigentum und der Einrichtung einer Eigentumsordnung überhaupt erst konstituiert wird. Denn mit Kant die koloniale Ent-Eignung zu kritisieren und zurückzuweisen bedeutet in einem ersten Schritt, die eigene Subjektivität in die einer Rechtsperson umwandeln zu müssen. Doch besteht der Kolonialismus nicht auch darin, dieses Selbst- und Weltverhältnis als universal gültig zu setzen und damit grundlegend in Subjektivierungsformen jenseits des Eigentums einzugreifen? Dies stellen zumindest eine Reihe neuerer Rechts- und Eigentumskritiken fest: „Nicht nur wurden die indigenen Bevölkerungen von einem Großteil ihres Landes vertrieben, sie wurden faktisch auch dazu verpflichtet, den Konflikt um den Gebrauch dieses Landes in einem Medium und mit einem Vokabular zu führen, in dem die Spezifik ihrer Selbst- und Weltwahrnehmung immer schon entwertet ist“ (Loick 2016: 100).[8]

Eberl arbeitet den Eurozentrismus und die damit einhergehende Abwertung indigener Lebensformen in Kants Rechtslehre bestechend präzise heraus. Er scheint mir jedoch zu stark davon auszugehen, dass dieser Eurozentrismus durch Verzicht auf den Topoi des Naturzustands überwunden werden könnte. Die Verschränkung des Kolonialismus mit der Subjektivierungsform des bürgerlichen Rechts bleibt meiner Ansicht zu unterbelichtet. Geht man jedoch von dieser Verschränkung aus, scheint mir eine „aufräumende“ Befragung der Theorie Kants nicht auszureichen. Notwendig wäre dann eine Befragung, die noch tiefer ansetzt und den Boden des bürgerlichen Rechts radikaler umzugraben versucht.[9]Eine Dekolonisierung bestünde dann auch in einer radikalen epistemischen Revolution der Denkungsart, die zum Bruch mit der bürgerlichen Form des Rechts und seiner Fixierung auf Eigentum führt.

Freilich kann ich diesen Gedanken hier nur oberflächlich anreißen, um einen Punkt zu benennen, an dem produktiv an Eberls Studie angeschlossen werden könnte. Es könnte sich demnach lohnen, die Kritik der staatlichen Souveränität auf die Kritik am Souveränitätsanspruch eines sich selbst erhaltenden und besitzenden Individuums auszuweiten (Redecker 2020). Fest steht, dass Oliver Eberl mit seiner beeindruckenden Studie wichtige Aufklärungen und Aufräumarbeiten gelungen sind. Für die Dekolonisierung der politischen Theorie bleibt gleichwohl noch viel zu tun.


[1] Ich danke Oliver Eberl und dem Verlag ganz herzlich dafür, einen solch umfangreichen Einblick in das Manuskript gewährt zu haben. Zudem danke ich den Organisatoren des Buchforums herzlich dafür, die Gelegenheit und Plattform für einen (studentischen) Austausch über Eberls Studie geschaffen zu haben. Vgl. zur Bezeichnung von Eberls Verfahren als „Aufräumen“ Fußnote 4.

[2] Ich orientiere mich mit dieser Unterscheidung lose an Oliver Flügel-Martinsen (2017: 43–44), einem der profiliertesten Verfechter einer befragenden Gestalt der politischen Theorie im deutschsprachigen Raum.

[3] Vgl. für die Kritik des Eurozentrismus in den Arbeiten zentraler Stichwortgeber*innen befragender politischer Theorie exemplarisch: Spivak (2008[1988]), die früh Foucault und Deleuze für ihren Eurozentrismus kritisiert hat,  Ruth Sonderegger, die im Anschluss an Spivak den Eurozentrismus in Jacques Rancières Theorie einleuchtend herausarbeitet (Sonderegger 2010, 2016) und Thompson (2020) für eine weitere instruktive kritische Auseinandersetzung mit Foucaults Eurozentrismus.

[4] Ich halte die Metapher einer „bereinigten Theorie“ für nicht ganz gelungen. Sie lässt sich meiner Meinung nach nicht aus dem Bedeutungskontext eines (kolonialrassistischen) Phantasmas der Reinheit lösen. Zugleich scheint mir die Metapher zu stark die Möglichkeit zu suggerieren, eine „reine“ Theorie formulieren zu können, die auf der „sauberen Seite“ steht und selbst nicht in Machtbeziehungen verwickelt ist. Damit will ich explizit nicht sagen, dass Eberl von einer solchen Annahme geleitet ist. Gleichwohl ist sein erklärtes Ziel, das „Wahre“ vom „Unwahren“ in den untersuchten Theorien zu unterscheiden, um das „Unwahre“ in den Müll zu werfen. In Ermangelung einer besseren Alternative bezeichne ich deshalb im Folgenden das Ziel von Eberls befragender Analyse als „aufräumen“, „loslösen“, oder „befreien“.

[5] Ich gehe hier etwas ausführlicher auf Foucault als zentralen methodologischen Stichwortgeber ein, weil mir Eberls Auseinandersetzung mit Foucault zugleich den Preis der pragmatisch-reduzierten Darstellung der Methodologie der Studie anzuzeigen scheint. Der Preis besteht darin, entscheidende Differenzen zwischen Foucaults genealogischen Verfahren und einem ideologiekritischen Verfahren etwas zu schnell zu übergehen. Eberl spricht von seiner Analyse als Genealogie und Ideologiekritik (Eberl 2021: 66-74), thematisiert dabei jedoch nicht, dass Foucault die Unterscheidung von einem richtigen und einem falschen Bewusstsein explizit ablehnt und die Ideologiekritik durch eine Analyse von Machtverhältnissen, Wissensordnungen.und Selbstverhältnissen ersetzt. Ich notiere diesen Punkt hier, da er mir auch für Fragen einer Dekolonisierung der politischen Theorie zentral erscheint. Es wäre genauer zu klären, wie das Verhältnis von Wahrheit, Wissen und Ideologie in Auseinandersetzung mit Foucaults methodologischen Überlegungen bestimmt werden könnte.

[6] Vergleiche hierzu auch Maus (Maus 2011: 375–406)

[7] Diese Verständnis von Autonomie als Eigentümer seiner selbst hat C.B. Macpherson einflussreich als Besitzindividualismus bezeichnet (Macpherson 1980[1962]). Nach dem Vorbild Macphersons haben z.b. Richard Saage (1994 [1973]) und Franco Zotta (2000) die kantische Eigentumslehre kritisiert.

[8] Daniel Loick bezieht sich hier unter anderem auf Veena Das (1989) und Brenna Bhandar (2015).

[9] Das Umgraben bzw. Ausgraben des Bodens, auf dem „unsere“ Selbst- und Weltverhältnisse stehen, hat Foucault bekanntlich als Aufgabe des genealogischen Verfahrens bezeichnet: „Ich bemühe mich um eine Diagnose der Gegenwart; ich versuche zu sagen, was wir heute sind und was das, was wir heute sagen, bedeutet. Diese Ausgrabungsarbeiten unter unseren eigenen Füßen ist seit Nietzsche typisch für das zeitgenössische Denken“ (Foucault 2014 [1967]: 776).


Literatur

Allen, Amy (2019): Das Ende des Fortschritts. Zur Dekolonisierung der normativen Grundlagen der kritischen Theorie. Frankfurt am Main: Campus Verlag.

Bhandar, Brenna (2015): Title by Registration: Instituting Modern Property Law and Creating Racial Value in the Settler Colony. In: Journal of Law and Society, 42 (2), 253–283.

Das, Veena (1989): Subaltern as Perspective. In: Subaltern Studies. Writings on South Asian History and Society, 310-324.

Eberl, Oliver (2021): Naturzustand und Barbarei. Begründung und Kritik staatlicher Ordnung im Zeichen des Kolonialismus. Hamburg: Hamburger Edition.

Flügel-Martinsen, Oliver (2017): Befragungen des Politischen: Subjektkonstitution. Gesellschaftsordnung. Radikale Demokratie. Wiesbaden: Springer VS.

Foucault, Michel (2014): Wer sind Sie, Herr Professor Foucault? (Gespräch mit P. Caruso). In: Dits et écrits. Band 1: 1954-1969. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 770–793.

Kant, Immanuel (2009): Zum ewigen Frieden. In: Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik 1. Werkausgabe Band XI. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 195–251.

Kerner, Ina (2016): Jenseits des politiktheoretischen Eurozentrismus: Strategien einer Dekolonisation. In: de la Rosa, Sybille/Schubert, Sophia/Zapf, Holger (Hrsg.): Transkulturelle Politische Theorie. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 113–133.

Loick, Daniel (2012): Kritik der Souveränität. Frankfurt am Main: Campus Verlag.

Loick, Daniel (2016): Der Missbrauch des Eigentums. Berlin: August Verlag.

Macpherson, Crawford B. (1980): Die politische Theorie des Besitzindividualismus. Von Hobbes bis Locke. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Maus, Ingeborg (1994): Zur Aufklärung der Demokratietheorie: Rechts- und Demokratietheoretische Überlegungen im Anschluss an Kant. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Maus, Ingeborg (2011): Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie. Berlin: Suhrkamp.

Redecker, Eva von (2020): Ownership’s Shadow. In: Critical Times, 3 (1), 33–67.

Saage, Richard (1994): Eigentum, Staat und Gesellschaft bei Immanuel Kant. Baden-Baden: Nomos-Verlag.

Sonderegger, Ruth (2010): Einheit, Zweiheit, (Un-)Gleichheit. Blinde Flecken – nicht nur bei Rancière. In: Einunddreissig. Das Magazin des Instituts für Theorie, 112-118

Sonderegger, Ruth (2016): Die Herausforderung, (nicht) für andere zu sprechen. Was Jacques Rancière von Gayatri Spivak lernen könnte. In: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften, 27 (1), 22–45.

Spivak, Gayatri Chakravorty (2008[1988]): Can the subaltern speak? Postkolonialität und subalterne Artikulation. Wien: Turia + Kant.

Stoler, A. L. (2011): Colonial Aphasia: Race and Disabled Histories in France. In: Public Culture, 23 (1), 121–156.

Thompson, Vanessa (2020): Verschränkte Beschlagnahmen: Postkoloniale Perspektiven auf die Strafgesellschaft. In: Vogelmann, Frieder (Hrsg.): Fragmente eines Willens zum Wissen. Michel Foucaults Vorlesungen 1970-1984. Berlin: J.B. Metzler, 51–70.

Zotta, Franco (2000): Immanuel Kant: Legitimität und Recht: eine Kritik seiner Eigentumslehre, Staatslehre und seiner Geschichtsphilosophie. Freiburg: Verlag K. Alber.


Hier geht es zum einführenden Beitrag des Buchforums: BUCHFORUM Naturzustand und Barbarei – Ankündigung und Vorbemerkungen

und hier zum letzten Beitrag: Moritz Fromm: Kolonialisierung als Staatstheorie – Ein Versuch mit Jürgen Habermas (BUCHFORUM ‚Naturzustand und Barbarei‘ #4)

Der nächste Beitrag von Nele Eisbrenner mit dem Titel Koloniale Kontinuitäten in Mitten des Staates – Warum Dekolonisierung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden werden muss erscheint am morgigen Freitag, den 21. Mai.

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