Gnade, Recht und Politik: Markus Abraham über Wilhelm Grewe, Gnade und Recht (1936)

Wilhelm Grewe (1911-2000) promovierte 1936 mit der Arbeit Gnade und Recht bei Ernst Forsthoff an der Universität Hamburg. Seine Habilitationsschrift von 1941, Epochen der Völkerrechtsgeschichte (Baden-Baden 1984), ist inzwischen zum Klassiker der Internationalen Beziehungen avanciert. In der BRD war Grewe im Auswärtigen Amt tätig, schließlich Botschafter und vertrat die Bundesrepublik Deutschland bei der NATO (1962-1971).[1] Grewe hat wesentlichen Anteil an der Entstehung der sog. Hallstein-Doktrin[2], dem außenpolitischen Grundsatz der jungen Bundesrepublik, nach dem die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Deutschen Demokratischen Republik als unfreundlicher Akt gewertet wurde.

Markus Abraham arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand am Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Jochen Bung) an der Universität Hamburg. Zuletzt erschien Sanktion, Norm, Vertrauen. Zur Bedeutung des Strafschmerzes in der Gegenwart, Berlin: Duncker & Humblot 2018.


Grewe beschäftigt sich in seiner an der Universität Hamburg verfassten Dissertation mit dem Verhältnis von Gnade und Recht.[3] Dazu zeigt er zunächst die prekäre Situation der Gnade auf, deren Notwendigkeit insbesondere seit der Aufklärung als Ausweis mangelhafter Gesetzgebung gegolten habe:[4] Denn nur unzureichende abstrakt-generelle Regelungen machen, so das hergebrachte Verständnis, die Korrektur durch Gnade erforderlich. Noch dazu sei Gnade als staatspolitisch störend empfunden worden, zumal das Institut der Gnade die Gesellschaftssteuerung durch Recht untergrabe: Der Normbrecherin stelle es eine weitere Möglichkeit zur Straffreiheit in Aussicht, der Öffentlichkeit suggeriere es, wie wenig der Gesetzgeber seine eigenen Gesetze achte.

Gnade sei denn auch gar kein Akt innerhalb des Rechts, also nicht lediglich als Ausdruck einer höheren, reflektierteren Rechtssphäre zu verstehen. Eine derartige Einordnung konfundiere nämlich Gnade und Billigkeit (aequitas). Vielmehr sei Gnade dem Recht enthoben, sie trete neben das Recht (19 ff.). Grewes Schrift ist insofern – ausweislich seiner Bemerkung im Vorwort (S. 5 mit Fn. 1) – als Komplement zu Ernst Forsthoffs Konzept des Richters zu lesen: Während Forsthoff die wiederherzustellende Verbundenheit zwischen Volk und Richter beschwört und damit einhergehend die Rolle des Richters im Recht politisiert[5], stellt Grewe die Begnadigung außerhalb des Rechts – und damit auch außerhalb richterlicher Kompetenz. Die Sonderung der Gnadenentscheidung aus der Sphäre des Gerichts klingt aus heutiger Sicht wenig spektakulär – doch ist sie, wie sich zeigen wird, in Grewes Version höchst folgenreich.

Der moderne rechtliche Begriff der Gnade sei „entartet“[6], was Grewe an drei (sämtlich angreifbaren[7]) Punkten festmacht (S. 28 ff.): Verstünde man erstens den Begnadigungsakt als innerrechtliche Korrektur der Gerechtigkeit, müsste es absurderweise auch strafschärfende Gnade geben. Wenn der Gnadenakt zweitens das wahre Recht herstellen soll, müsste er doch, was widersinnig erscheint, den Begnadigten in Gänze restituieren – und sich nicht bloß auf die Beseitigung der Folgen beziehen. Drittens müsse eine rechtsstaatliche Fundierung der Gnade inkonsistent geraten, da Gnade das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung durchbreche.

Um dieses verfehlte Verständnis zu korrigieren, macht sich Grewe in einem umfangreichen „geistesgeschichtlichen“ Teil (S. 41-96) auf die Suche nach den Wurzeln der Gnade. Er findet derer drei: Ein bestimmtes in der Antike fußendes Konzept von Humanität, eine christliche Vorstellung göttlichen Erbarmens (S. 84) und eine germanische Wurzel der Gnade. Diese gründe in der ‚Hulde‘, die „ein besonderes Band vertraulicher Herablassung [darstellt], das den Gefolgsherren mit seinen Mannen verbindet“ und als Gegenstück den ‚Huldeverlust‘ kennt, die Ungnade, die für einen Treubruch eine Art der Friedlosigkeit nach sich zieht (S. 86 f.). Der Rückbezug auf die historischen Wurzeln verliert später allerdings erheblich an Bedeutung, wenn Grewe der Gnade „einen autochthonen, von seinen historischen Ursprüngen abgelösten Sinngehalt“ zuspricht – der sich nicht auf eine der Wurzeln reduzieren lasse und auch nicht an deren gesellschaftliche Bedingungen gebunden sei (S. 118 f.).

Zentrale Erkenntnis der geistesgeschichtlichen Suche ist für Grewe die Verbindung zwischen der Kompetenz zur Gnade und der religiösen Legitimation zur Herrschaft.  Gnade ist die Tugend des – vergötterten oder mit Gottes Gnaden handelnden – Herrschers (S. 95).  Den Gedanken der Gnade als Attribut des weisen Herrschers entwickelt Grewe noch einmal explizit im Stile von law-and-literature (S. 97-119). Dabei bezieht er sich insbesondere auf Shakespeare, der durch sein Stück „Maß für Maß“ die tiefe Erkenntnis ausgedrückt habe, „dass die Ordnung der Welt nicht bestehen kann, wenn nicht neben der Gerechtigkeit die Gnade [des Herrschers, M.A.] steht“ (S. 103).

Über die irdischen Dinge erhaben ist auch der Beweggrund des Begnadigenden: Die Gnadenmotivation zeichne sich dadurch aus, dass sie frei von politisch-strategischen Motiven, ja gar keiner iusta causa bedarf.[8] Die Gnadenentscheidung erfolge sogar ohne Ansehen der zu begnadigenden Person und ihrer konkreten Handlungssituation (S. 96).[9] Grewe bezieht diese Ausklammerung des Individuums nicht nur auf die Gnade, sondern richtet sich insgesamt gegen kriminologische Theorien, die Anlage und Umwelt des Täters bei der Beurteilung der Tat berücksichtigen wollen. Diese lösten das Strafrecht auf und ließen es zu einem „wohlfahrtpflegerische[n]“ Programm verkommen (S. 116). Vielmehr sei – so Grewe in Abstützung auf Hegels Zurechnungslehre – ein striktes Konzept von Verantwortlichkeit angezeigt, das individuelle Schwäche und Not unberücksichtigt lasse und den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit auf wenige Fälle beschränke (S. 106 ff.). Folge man diesem engen Verständnis rechtlicher Verantwortlichkeit, dann könne die Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit, deren Beurteilung ohnehin das Rechts überfordere, der Gnadenentscheidung unterfallen (S. 118). Was Grewe im Sinn hat, ist also nichts geringeres, als Strafmilderungs- und Entschuldigungsgründe weitgehend dem Recht und damit richterlicher Entscheidung zu entziehen und stattdessen auf strikte rechtliche Zurechnung zu setzen – wobei allerdings dann „diese Umstände den Täter in besonderem Maße für die Gnade empfänglich [machen]“ sollen (S. 114)[10]. Diese Relativierung steht offensichtlich in Spannung mit Grewes Axiom, dass die Gnadenentscheidung ohne Achtung der Person und ihrer Handlungssituation erfolgt. Grewe erkennt diese immer wieder durchscheinende Unvereinbarkeit, versucht sie mancherorts zu mindern, indem er die Besonderheit von Person und Handlungssituation als Anlass, aber nicht als Grund der Gnade ansieht (S. 114) – offensichtlich ist das keine befriedigende Rettung.

Bei der weitreichenden Umgestaltung des Strafrechts bleibt Grewe allerdings nicht stehen. Vielmehr ordnet er das Institut der Gnade in einen größeren Zusammenhang ein: Beim Gnadenakt handle es sich um einen Unterfall der sog. Dispensation. Dieses Konzept, das altkatholischen Harmonisierungsbestrebungen in der Auslegung der Quellen des kanonischen Rechts entstamme, sehe die ausnahmsweise Durchbrechung von Regeln vor (S. 121 f.). Motive für eine solche Dispensation könnten neben Gnade etwa Billigkeit, Staatsräson oder Güterabwägung sein (S. 136). Die Kompetenz hierzu lasse sich von einem Standpunkt der Gewaltenteilung nicht erfassen, sie entstamme „einer allen anderen übergeordneten Gesamtgewalt“, also der „neuesten deutschen Staatsrechtlehre“ zufolge: der „politischen Führung“ (S. 136 mit Fn. 1). Was Grewe damit zu liefern scheint, ist eine generelle Kompetenz der politischen Führung, von der Einhaltung jeglicher Rechtsnorm zu dispensieren (!). Darüber diskutieren zu wollen, so Grewe, habe sich erübrigt: „Soweit (…) Einwände aus der Logik des bürgerlich-rechtsstaatlichen Denken abgeleitet sind und sich gegen die Zulässigkeit von Dispensation überhaupt richten, sind sie schon durch die moderne politische Entwicklung gegenstandlos geworden.“ (S. 142)

Wie sehr Grewes Schrift Produkt ihrer Zeit ist, lässt sich nicht nur an solch expliziten Formulierungen, sondern auch anhand etlicher weiterer Stellen erkennen: so finden sich neben der ätzenden Kritik am „moralisch-humanitäre[n] Verständnis der Gnade“, das „die ganze moderne Strafrechtsauflösung samt Besserungsgedanken [enthalte]“ (S. 22) und der Absage an der Berücksichtigung persönlicher und struktureller Prägungen des Täters (S. 116 ff.) auch anerkennende Worte für die Tätertypenlehre[11] des nationalsozialistischen Strafrechts (S. 117). Weiter äußert sich Grewe zustimmend zu A.E. Günthers Abrechnung mit dem „moderne[n] Individuum“, das „zu stolz auf seine Menschenwürde [pocht]“[12]. Indem er Shakespeares Shylock als Paradigma jüdischen Rassebewusstseins interpretiert, assoziiert Grewe das „jüdische[] Rassebewusstsein[]“ mit einem (zu überkommenden) streng buchstabengläubigen Rechtssicherheitsdenken, einem „spezifische[n] Formalismus, mit dem sich das Pariavolk eine garantierte Schutzsphäre schafft und ausbaut“ (S. 68 Fn. 2).

Die Einordnung der Schrift in die Zeit des Nationalsozialismus und des Grades der Beeinflussung durch den Betreuer Ernst Forsthoff[13], bei dem sich Grewe im Jahr 1941 auch in Königsberg habilitierte, kann hier nicht geleistet werden.[14] Sähe man über die Einbettung in nationalsozialistisches  Gedankengut hinweg, so fänden sich in Gnade und Recht durchaus anregende Passagen, wie etwa Grewes Erläuterungen zur Differenzierung von philanthropia, clementia und indulgentia, zur christlich-theologischen Gnadenlehre oder zu Hegels Zurechnungskonzept. Auch die der Arbeit zugrundeliegende Thematik, die Über-Rechtlichkeit der Gnade, die an Irrationalität zu grenzen scheint und der religiösen Sphäre nahesteht, gibt nach wie vor eine spannende Forschungsfrage ab.

Grewes zentrale These ist, dass Gnade ohne Grund und unbegründbar erfolgt; sie ist kein Element des strengen Rechts, sondern tritt daneben. Sie kann damit nicht Sache des Richters sein, sondern ist des Herrschers – sie erfolgt grundlos, ja wundersam. Und man mag weiterdenken: durch ihre Wunderhaftigkeit trägt die Gnadenkompetenz zur quasi-religiösen Legitimation der Herrschaft bei. Dass auch Grewe diese Folgerung im Sinn hatte, lässt sich womöglich erahnen, wenn er bei der Abhandlung des Ptolemäer-Reichs den von v. Borch analysierten Zusammenhang zwischen bürokratischer Staatsstruktur und personenbezogener Herrschaft zitiert: „(…) daher wird der Grad der Herrschervergöttlichung immer dann am höchsten sein, wenn eine weitgehend bürokratische Herrschaftsstruktur sich verbindet mit einer in bestimmter Weise magisch-rituell orientierten Religiosität.“[15]


[1] J. Frowein, Wilhelm G. Grewe, Archiv des öffentlichen Rechts 125 (2000), S. 299.

[2] Dazu und allgemein zur Würdigung Grewes siehe K. Carstens, Geleitwort, in: F. Kroneck (Hrsg.), Im Dienste Deutschlands und des Rechts. Festschrift für Wilhelm G. Grewe, Baden-Baden: Nomos 1981, S. 13 f.

[3] Diese wurde 1936 in der Hanseatischen Verlagsanstalt veröffentlicht. S. dazu S. Lokatis, Hanseatische Verlagsanstalt. Politisches Buchmarketing im „Dritten Reich“, Frankfurt a.M.: Buchhändler-Vereinigung 1992. Zum Verhältnis Carl Schmitts zur Hanseatischen Verlagsanstalt s. den an dieser Stelle erschienen Beitrag von Reinhard Mehring.

[4] So verweist Grewe (S. 18) u.a. auf Kants Charakterisierung der Gnade als „unter allen Rechten des Souveräns das schlüpfrigste“ – siehe die Stelle in der Rechtslehre, Kant, AA VI, Metaphysik der Sitten [1797], Berlin: de Gruyter 1968, S. 337.

[5] Siehe F. Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft. Ernst Forsthoff und seine Zeit, Berlin: Akademie Verlag 2011, S. 96 f. (mit Verweis u.a. auf E. Forsthoff, Richter und Rechtsprechung, Deutsches Volkstum. Monatsschrift für das deutsche Geistesleben, 1935, S. 20 ff.). Nach Meinels Analyse habe Forsthoff bereits in diesem Aufsatz „zaghafte Korrekturen“ an seiner Position vorgenommen (a.a.O., S. 97 f.). So habe er „eine Neubegründung der richterlichen Unabhängigkeit auch gegenüber dem, totalen‘ Staat aus dem Prozess richterlicher Hermeneutik heraus“ skizziert, so F. Meinel im an dieser Stelle erschienenen Eintrag „Totaler Staat und Rechtsprechung“.

[6] Die Wertung übernimmt Grewe (S. 30) von C. Schmitt, Die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, Hamburg: Hanseatische Verlagsanstalt 1934, S. 26. Nach Schmitt, der auf die Gnade im Kapitel über den Dezisionismus zu sprechen kommt, müsse der Begriff der „reinen Gnade (…) den das Gesetzesdenken stets zu normieren und zu relativieren sucht“ seine „Unberechenbarkeit und Unmeßbarkeit“ wiedererlangen, aus einer „vermenschlichten Ordnung in die (…) über menschliche Normierungen erhabene, göttliche Ordnung [zurückverlegt werden]“ (a.a.O.).

[7] Siehe etwa zu seinem zweiten Punkt die später selbst mit Hegel vorgenommene Differenzierung (Grewe, S. 79), wonach sehr wohl auch eine Begrenzung des Begnadigungsakts auf die Rechtsfolgen möglich ist.

[8] S. 20, 114. Vgl. zur iusta causa S. 83; zu politischen Überlegungen S. 13.

[9] Gnade fordere zudem keinen Gesinnungswandel, so Grewe (S. 113) am Beispiel von Kleists Prinz von Homburg.

[10] Dabei folgt Grewe (S. 110 Fn. 2) der Bemerkung Hegels am Ende von § 132 der Grundlinien. Hegel verfolgt in der Tat ein enges Zurechnungskonzept (wobei er freilich die Tür für „Notrechte“ offenhält). Auch weist Hegel die Beeinträchtigung der „sinnlichen Treibfedern“ nicht der Zurechnungsfähigkeit, sondern der (außerrechtlichen) Gnade zu, s. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts [1821], hrsg. v. E. Moldenhauer/K. Michel, Frankfurt: suhrkamp 1970, § 132. Im Unterschied zu Grewes Interpretation jedoch ist zum einen bei Hegel keineswegs ausgemacht, ob nicht der Richter über diese „Milderungsgründe der Strafe“ (Hegel, Grundlinien, a.a.O., § 132 a.E.) entscheidet (Wenn Grewe an anderer Stelle auf § 282 hinweist, wo Hegel das Begnadigungsrecht der Souveränität des Monarchen zuweist, geht es dort um die „Begnadigung [als] […] die Erlassung der Strafe“ [a.a.O., § 282 Zusatz]). Zum anderen ist nicht zu erkennen, warum es bei Hegel für die Anwendung der angesprochenen Milderungsgründe nicht auf die Ansehung der Individualität des Täters ankommen soll.

[11] Siehe zu dieser auf Erik Wolf zurückgehende Lehre K. Ambos, Nationalsozialistisches Strafrecht. Kontinuität und Radikalisierung, Baden-Baden: Nomos 2019, S. 119 ff., die Ambos zufolge erst mit der Zeit von Wolf eindeutig nationalsozialistisch fortentwickelt wurde (a.a.O., S. 122 f.). S. zur der Tätertypenlehre nahestehenden Lehre vom Verbrechen als Pflichtverletzung G. Stefanopoulou, JoJZG 2010, S. 111, 112 ff.

[12] Das 19 Zeilen lange Zitat A.E. Günthers, Liberales oder autoritäres Strafrecht?, in: ders., Was wir vom Nationalsozialismus erwarten, Heilbronn: Salzer 1932, S. 100 ff. findet sich bei Grewe (der selbst in diesem Band [S. 90] mit dem Beitrag „Verfassungspolitische Aufgaben eines nationalsozialistischen Staates“ auftaucht) bei S. 116 Fn. 2. Bei Günther heißt es: „Denn die Gnade findet ihre notwendige Entsprechung in der Unterwerfung des Begnadigten unter die Macht, die Gnade zu gewähren vermag. (…) Zu stolz auf seine Menschenwürde, um sich der Gnade zu beugen, zu wehleidig, um die volle Verantwortung für seine Tat auf sich zu nehmen, pocht das moderne Individuum auf die Beschränkung seiner Willensfreiheit wie auf ein Recht: das Gesetz soll nachgeben und die Funktion der Gnade in der Form des Rechts ausüben. Darin liegt die korrupte Wirkung der liberalen Strafrechtsreform. Sie verkündigt als die vom Staate anerkannte Rechtsgesinnung, dass Menschenwürde mit Unverantwortlichkeit vereinbar sei. Damit zerstört sie das Rechtsgefühl unseres Volkes, dem die volle Haftung des Menschen für seinen Lebenskreis als die Grundlage seiner persönlichen Ehre und seiner politischen Rechte erscheint.“ (a.a.O., S. 106). Siehe zur Einordnung dieser Essaysammlung Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft, a.a.O., S. 48 f.

[13] Siehe zu Forsthoffs „Gastspiel“ an der Universität Hamburg an dieser Stelle den Eintrag von F. Meinel. Vgl. zu Forsthoffs Verhältnis zum Nationalsozialismus die eingehende Analyse bei Meinel, Der Jurist in der Industriellen Gesellschaft, a.a.O., S. 70 ff.

[14] Siehe zu einer differenzierten Einordnung Grewes, F.-R. Hausmann, Sprechen im Kontext – der Jurist Wilhelm Grewe, in: G. Bollenbeck/C. Knobloch (Hrsg.), Resonanzkonstellationen. Die illusionäre Autonomie der Kulturwissenschaften, Heidelberg: Synchron 2004, S. 33 ff., insbes. S. 43 u. 48.

[15] Die Zitierte Passage stammt von H. v. Borch, Das Gottesgnadentum. Historisch-soziologischer Versuch über die religiöse Herrschaftslegitimation, Berlin: Juncker & Dünnhaupt 1934. Noch weiter ausgeführt findet sie sich bei Grewe auf S. 52 f.

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