Charlotte Huch über Markus Patberg, Usurpation und Autorisierung. Konstituierende Gewalt im globalen Zeitalter (2018)

Markus Patberg ist nach Stationen in Darmstadt, Frankfurt und London seit 2013 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Politische Theorie, Universität Hamburg, zunächst im Fachgebiet, danach im DFG-Projekt „Eine Wiederaneignung konstituierender Gewalt? Entstehende Gegen-Narrative im EU-Konstitutionalismus“. Usurpation und Autorisierung ist die überarbeitete Fassung seiner Hamburger Dissertation von 2016.

Charlotte Huch studiert im Masterstudiengang Politikwissenschaft der Universität Hamburg mit dem Schwerpunkt Internationale Politische Theorie.


Mit Usurpation und Autorisierung. Konstituierende Gewalt im globalen Zeitalter (in der Reihe Theorie und Gesellschaft im Campus-Verlag) präsentiert Markus Patberg einen Beitrag zur hochaktuellen Debatte um verfassunggebende Gewalt jenseits des Nationalstaates, die sich sowohl in der öffentlich-gesellschaftlichen, wie auch der sozialwissenschaftlich-theoretischen Arena zusehends mehr und mehr Zulauf erfreut.

Laut Patberg besteht das innovative Moment seiner Analyse darin, ein mehrdimensionales Modell demokratischer suprastaatlicher Verfassungspolitik zu skizzieren und anschließend erste Überlegungen zur möglichen Ausgestaltung für den empirischen Anwendungsfall der EU anzustellen. Eine solch impulsgenerierende, theoriebildende Leistung  ist in jedem Fall zu würdigen, zunächst aber sollen die Vorarbeiten, die sich über einen nicht unerheblichen Teil des Buches erstrecken und dabei erkenntnisreiche Ableitungen für die späteren Modellskizzierungen produzieren, einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.

Tatsächlich widmet sich Patberg erst mit Beginn des sechsten von insgesamt acht Kapiteln dezidiert möglichen Konzeptionen konstituierender Gewalt auf suprastaatlicher Ebene. Im siebten Kapitel konzipiert er mithilfe einer rationalen Rekonstruktion ein mehrstufiges und mehrdimensionales Modell demokratisch legitimierter, suprastaatlicher Verfassungspolitik auf der Grundlage eines suprastaatlichen pouvoir constituant. Das achte und abschließende Kapitel unternimmt einen ersten Versuch der kritischen Realitätsprüfung. Die vorangegangenen Kapitel eins bis fünf widmen sich somit einer ausführlichen und äußerst kritischen Auseinandersetzung mit theoretischen Konzeptionen, vorherrschenden Argumentationsweisen und methodischen Ansätzen. Im Ergebnis gelangt Patberg zu folgenden Erkenntnissen:

Innerhalb der Europäischen Union befindet sich die suprastaatliche Verfassungspolitik, von Patberg als Prozesse der Kompetenzdistribution auf suprastaatlicher Ebene beschrieben, die die Ausübung öffentlicher Gewalt (im Sinne kollektiv-verbindlicher, positivrechtlicher Entscheidungen) entweder (institutionell) begründen und regulieren, beschränken oder transferieren, in einem Zustand unzureichender demokratischer Legitimation. Über diese bekannte Kritik des sogenannten Demokratiedefizits politischer Entscheidungsfindungsprozesse jenseits des Nationalstaates geht Patberg jedoch in mindestens zweierlei Hinsicht hinaus: Zum einen handele es sich nicht nur um mangelnde demokratische Legitimation für reguläre politische Entscheidungsprozesse; vielmehr sei es so, dass bereits die Kompetenzübertragung ehemals nationalstaatlicher Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Gewalt auf suprastaatliche Institutionen von fehlender demokratischer Legitimität geprägt sei. Des Weiteren käme es in Folge dieses bereits im Ursprung angesiedelten Mangels zu einer Verselbstständigung der öffentlichen Gewalten, die zu einer unautorisierten Reorganisation der gesamten suprastaatlichen politischen Ordnung führt. Eine  mehr oder weniger  oberflächliche Kritik, welche  bisher unter dem Dach des Demokratiedefizits geäußert wurde, würde die schwerwiegenden demokratietheoretischen Implikationen, die sich aus einer solch tiefgreifenden Kritik am fehlenden demokratischen Ursprung suprastaatlicher Normsetzung ergeben, schlichtweg nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen.

Als einen ausschlaggebenden Faktor für diese zu beobachtende Blindheit führt Patberg Denkweisen und Konzeptionen des demokratischen Intergouvernementa­lismus an. So würden jene demokratietheoretischen Ansätze zwar demokratische Standards entwickeln, um Legitimationsanforderungen stellen zu können, allerdings würden diese Kriterien zum einen nicht ausreichen, um von genuin demokratisch legitimierten Prozessen sprechen zu können und zum anderen würden sie ihren eigenen Standards paradoxerweise nicht gerecht werden. Folglich, so Patberg weiter, ergebe sich eine Lücke zwischen der theoretisch-normativen Forderung nach demokratischem Input einerseits und der realpolitisch passiven, mitunter machtlosen Rolle, die Bürgerinnen auf suprastaatlicher Ebene in Form von Wahl- und Ratifizie­rungs­mechanismen zugeschrieben wird, andererseits. Patberg beschreibt die Annahme, wonach Partizipations- und Kontrollmöglichkeiten dieser Art für Bürgerinnen als hinreichend gelten, um die demokratische Legitimation suprastaatlicher Normsetzung zu gewährleisten, gar als besonders gefährlich und gleichsam (mit)verantwortlich ist für den oben beschriebenen Zustand der Usurpation suprastaatlicher Verfassungspolitik.  Positionen dieser Art würden dazu beitragen, dass sich der demokratietheoretisch höchst relevante Dualismus zwischen konstituierender und konstituierter Gewalt graduell auflöse und die Autorisierung öffentlicher Gewalt der demokratischen Kontrolle verfassunggebender Gewalt schlussendlich entzogen würde. Es ergebe sich ein  vielfältiger Machtverlust der Bürgerinnen: Indem sich konstituierte Gewalten nun zur Ausübung öffentlicher Gewalt selbst autorisieren, werden Bürgerinnen sowohl ihrer konstituierenden Macht als auch ihrer demokratischen Kontrolle beraubt, so dass nachfolgende politische Entscheidungsfindungen auf der Basis eines verfassungspolitischen Rahmens getroffen werden, der seinerseits nicht auf die Autorisierung konstituierender Gewalt zurückzuführen ist.

Auf dieser Diagnose einer Verselbständigung der suprastaatlichen Verfassungspolitik baut Patberg nun im weiteren Verlauf seiner Arbeit auf, indem er weitaus hoffnungsvollere Töne anschlägt. Er versucht, verfassunggebende Gewalt neu und als eigenständige Kategorie demokratischer Legitimität zu entwerfen. Den Subjekten eben jener verfassunggebenden Gewalt werden so Anhaltspunkte geliefert, um demokratische Legitimität in die Praxis der suprastaatlichen Verfassungspolitik zurückzuführen. Um dieses Potential für theoriebildende Zwecke nutzen zu können, identifiziert Patberg zunächst zentrale Spannungsfelder, die der Idee der konstituierenden Gewalt inhärent sind. Im Zentrum steht dabei die politische Autonomie, die im theoretisch-normativen Diskurs nahezu einstimmig als (ein) Kernelement der konstituierenden Gewalt genannt wird. Sie beschreibt die Freiheit der Bürgerinnen, in der Ausübung ihrer konstituierenden Macht über Form und Inhalt der Verfassungsordnung zu verfügen. Um die politische Autonomie der Bürgerinnen zu gewährleisten, bedarf es Patberg zufolge somit einer demokratisch legitimierten Verfassungspolitik, die erstens freie substanzielle und prozedurale Gestaltung garantiert (das schließt im Übrigen auch die Freiheit zur fundamentalen Transformation der Ordnung ein), gleichzeitig die Schrankenlosigkeit verfassunggebender Aktivitäten limitiert und außerdem das konstituierende Gewaltmonopol der verfassunggebenden Macht aufrechterhält, indem die faktische Trennung zwischen konstituierender und konstituierter Gewalt durch Ausschluss der Letzteren von Verfassungggebung und Verfassungsrevision beibehalten und somit eine Selbstautorisierung konstituierter Gewalten unmöglich wird. Es sei bisher noch keinem theoretischen Ansatz gelungen, ob in Form einer klassischen Abhandlung eines pouvoir constituant oder eines Versuchs der Rekonzeptionalisierung (als demokratische Kategorie; als suprastaatliches Konzept), diese immanenten Divergenzen systematisch miteinander in Beziehung zu setzen und daran anschließend umfassende Möglichkeiten der Ausübung demokratisch legitimer konstituierender Normsetzung zu formulieren.

Um das Potential konstituierender Gewalt als demokratietheoretische Kategorie der Legitimität nutzen zu können, ergibt sich für Patberg die Notwendigkeit, mithilfe der Methode der rationalen Rekonstruktion den Versuch einer angemessenen Rekonzeptiona­lisierung der verfassunggebenden Gewalt als Kategorie demokratischer Legitimität für suprastaatliche Verfassungspolitik zu unternehmen. Von dieser auf Habermas zurückgehenden Methode der Politischen Theorie verspricht sich Patberg eine sowohl normativ gehaltvolle, als auch praktisch realisierbare Perspektive. Folgt man der zunächst durchweg überzeugend erscheinenden Argumentation, dann kann ein rekonstruierender Ansatz im Gegensatz zu einem konstruierenden Ansatz von den, mitunter impliziten, normativen Erwartungen der Verfassunggeber selbst ausgehend, jene Prinzipien identifizieren, die schließlich demokratisch legitime suprastaatliche Verfassungspolitik charakterisieren können. Im Gegensatz zu Ansätzen des politischen Konstruktivismus (Patberg bezieht sich hier zum einen  auf den rawlsschen Urzustand, zum anderen  auf den practice dependent approach verschiedener VertreterInnen) könne ein rational rekonstruierendes Verfahren sowohl die dem pouvoir constituant innewohnende politische Autonomie angemessen adressieren, als auch die faktische Anschlussfähigkeit der normativen Prinzipien demokratischer Legitimität ermöglichen. Die Rekonstruktion wird schließlich in zwei Schritten durchgeführt: Zunächst sollen diejenigen Prinzipien rekonstruiert werden, die auf staatlicher Ebene als Legitimationsanforderung an Verfassungspolitik gestellt werden können, um sie schließlich in einem zweiten Schritt als normative Prinzipien für legitime suprastaatliche Verfassungspolitik nutzen zu können. Insgesamt, so hebt Patberg hervor, soll die angestrebte Diskurstheorie die staatliche und suprastaatliche Ebene systematisch zueinander führen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „suprastaatliche Verfassungspolitik […] nicht losgelöst von den konstitutionellen Ordnungen der beteiligten Staaten [funktioniert], sondern […] vielmehr Rückwirkungen auf die nationalen Verfassungen haben [kann]“ (S. 119).

Nach Abschluss der kritischen Reflexion existierender theoretischer Ansätze leitet Patberg nun mittels der oben skizzierten rationalen Rekonstruktion das anfangs angekündigte theoriebildende Projekt ein. Eine erste diskurstheoretische Auseinandersetzung mit der Verfassungspolitik auf staatlicher Ebene gab Aufschluss über das notwendige ‚vernünftige‘ Element, das als implizite Voraussetzung in den zu betrachtenden Praktiken identifiziert werden kann: verfassungspolitische Praktiken basieren auf der (idealisierten) Annahme freier und gleicher BürgerInnen. Die hierauf folgenden rekonstruierenden Gedankenexperimente im Rahmen nationalstaatlicher und suprastaatlicher politischer Gemeinschaften nehmen dies als Ausgangspunkt und gelangen so zu den nachfolgenden Prinzipien für eine rechtfertigbare und damit demokratisch legitime suprastaatliche Verfassungspolitik: 1) die politische Autonomie gilt sowohl für binnenstaatliche (im Sinne nationaler Staatsbürgerschaft), als auch für suprastaatliche (im Sinne grenzüberschreitender Kollektive) verfassunggebende Subjekte und soll in den verfassungspolitischen Entscheidungen zum Ausdruck kommen; 2) in den verfassungspolitischen Willens- und Meinungsbildungsprozessen gilt formale Gleichheit von und zwischen allen verfassunggebenden Subjekten der beteiligten politischen Gemeinschaften und dem supranationalen Gemeinweisen; 3) in denselben Prozessen werden die vielfältigen und konkurrierenden Interessen und Meinungen kanalisiert und auf der suprastaatlichen Ebene dementsprechend institutionell repräsentiert, und 4) die verfassungspolitischen Entscheidungen werden im Modus der diskursiven und damit argumentativ überzeugenden Interaktion getroffen.

Für eine rechtfertigbare verfassungspolitische Praxis mit dem Ziel, ein supranationales Gemeinwesen zu gründen, ist es daher notwendig, so schlussfolgert Patberg, aus den rekonstruierten Prinzipien eine Aufstufung (vorstaatlich, staatlich, suprastaatlich) der staatlichen konstitutionellen Ordnung zu kodifizieren, so dass zum einen die politische Autonomie für sowohl staatliche, als auch suprastaatliche verfassunggebende Subjekte parallel, bzw. komplementär zueinander existieren kann, und zum anderen Mechanismen auf konstitutionellem Wege bereitgestellt werden, die verhindern, dass konstituierte politische Organe Teil der suprastaatlichen verfassungspoliti­schen Praktiken werden. Schließlich, so argumentiert Patberg weiter, rechtfertigen die rational rekonstruierten Prinzipien für die Gründung einer supranationalen politischen Gemeinschaft die Anerkennung eines pouvoir constituant mixte als verfassungs­politisches Subjekt. Dieser suprastaatliche pouvoir constituant, nun Teil der innerstaatlichen konstitutionellen Ordnung und auf suprastaatlicher Ebene eines supranationalen politischen Gemeinwesens in der Doppelrolle als pouvoir constituant mixte auftretend, trage zur Begrenzung der eigenen verfassungspolitischen Aktivität bei, in der die normative Wertigkeit und Gültigkeit des rechtlichen und rechtsstaatlichen Systems akzeptiert wird. Hinsichtlich einer angemessenen Institutionalisierung schlägt Patberg schlussendlich vor, ein Geflecht aus staatlichen und supranationalen Verfas­sungs­versammlungen einzurichten, die sowohl als Mechanismen für innerstaatliche Verfassungsrevision, als auch zur Umsetzung und Repräsentation der ange­sprochenen Doppelrolle des pouvoir constituant mixte auf suprastaatlicher Ebene dienen. Neben dieser konstitutionell-institutionalisierten Ermöglichung eines pouvoir constituant mixte sieht Patberg außerdem die BürgerInnen sowohl im innerstaatlichen, als auch im supranationalen Kontext in der Pflicht, in einen deliberativen Austausch zu treten und so kommunikative Macht und schließlich eine kollektive Identität zu generieren.

Nachdem auf die Leistung Patbergs in Bezug auf Theorie-Kritik, Rekonzeptiona­lisierung und Theorie-Bildung verwiesen wurde, soll nun abschließend eine kursorische Besprechung hervorzuhebender Errungenschaften und möglicher Schwächen folgen. An erster Stelle soll hier die Innovation des patbergschen Vorhabens gewürdigt werden. Zwar scheint die Idee, das Konzept der konstituierenden Gewalt, welches Patberg selbst zufolge bisher weder als demokratische Kategorie, noch als suprastaatliches Konzept hinreichend erfasst wurde, als Grundlage für ein überarbeitetes Modell suprastaatlicher Verfassungspolitik zu nutzen, zunächst trivial. Vor dem Hintergrund der hiermit einhergehenden demokratietheoretischen, konzeptio­nellen und methodischen Schwierigkeiten dieses Vorhabens relativiert sich dieser Eindruck jedoch. Insbesondere der reflektierend-strategische und rekonzeptuali­sie­rende Teil der Arbeit ist als eine der größten Stärken des Werkes hervorzuheben. Die kritische Betrachtung angeführter Theorien und Ansätze erfolgt in einem besonders stringenten Maße; Evaluationskriterien werden systematisch und nachvollziehbar abgeleitet und angewandt; Schlussfolgerungen in analytischer Schärfe und hinsichtlich ihrer instruktiven Wirkung für das nachfolgende theoriebildende Projekt festgehalten, ohne dabei in die Falle einer bereits anfänglich vorgefertigten Prinzipiensetzung zu treten. Patbergs kritische Reflexion der vielfältigen Diskurse und Ansätze produziert zweifelsohne normative und theoretisch-konzeptionelle Erkenntnisse, die über die bisherige Debatte eines supranationalen Demokratiedefizits hinausgehen und schafft es zusätzlich auch, diejenigen Punkte aufzuzeigen, die sich als Stellschrauben erweisen. Daher muss als zweite große Stärke dieser Arbeit die Kombinationsfähigkeit des Autors genannt werden, dem es innerhalb eines einzigen Werkes gelungen ist, sowohl eine dezidierte theoretische Basis zu schaffen, als auch eine mehrschrittige und mehrdimensionale Analyse durchzuführen, die zusätzlich noch zumindest die Konturen eines ebenso mehrstufigen Modells zeichnet.

Mit diesem durchweg ambitionierten Vorhaben vor Augen scheint es nicht allzu verwunderlich, dass sich an einigen Stellen des Werkes Schwächen – oder besser: Ansatzpunkte für alternative Vorgehens- und Denkweisen – offenbaren, die hier nur exemplarisch im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit bisherigen Perspektiven auf einen suprastaatlichen pouvoir constituant adressiert werden sollen. Weitere Aspekte, die hier aber keinen Platz finden können, wie etwa eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Umsetzung der rationalen Rekonstruktion in Patbergs Werk, können an anderer Stelle nachgelesen werden[1].

Unter Bezugnahme auf ein neues Schwerpunktheft zum Thema Protest und verfassunggebende Gewalt[2] soll nun der patbergschen Kritik an ausgewählten Konzeptionalisierungen eines suprastaatlichen pouvoir constituant etwas mehr Raum gewährt werden; insbesondere, da sich in einer von Rainer Schmalz-Bruns verfassten Besprechung des Buches die entgegengesetzte Auffassung finden lässt[3]. Wie oben erwähnt, befindet Patberg nicht nur die klassischen Ansätze zur Konzeptionalisierung eines pouvoir constituant für unzureichend, um sie auf die suprastaatliche Ebene anzuwenden, sondern lehnt auch einige der bisher existierenden Versuche, den Begriff für den Kontext jenseits des Nationalstaates zu rekonzeptionalisieren, ab. Wenngleich die kritische Auseinandersetzung mit ausgewählten Ansätzen bzw. konzeptionellen Zugängen in vielen Punkten durchaus überzeugt, so sind auch Argumentationslinien identifizierbar, die Anlass bieten könnten, Patberg eine verkürzte oder mitunter verengte Sicht- und Darstellungsweise zu unterstellen. Konkret ist hier von der Ablehnung bestimmter Manifestations-Formen des pouvoir constituant die Rede, die a) die Selbst-Autorisierung neuer verfassunggebender Subjekte erlauben, und b) informelle Praktiken und/oder nicht-juridische Institutionalisierungen anstreben. Vorstellungen destituierender Macht, wie sie etwa bei Nico Krisch oder Kolja Möller zu finden sind, konzentrieren sich Patberg zufolge lediglich auf das kontestatorische Moment, welches bei einer möglichen Initiierung verfassungspolitischen Wandels zwar wichtig, aber eben nicht hinreichend für die Ausübung konstituierender Macht sei. Ideen konstituierender Praktiken nicht-juridischer Natur im Sinne Isabell Loreys fehle es an einer wirkungsvollen und dauerhaften Verstetigung.[4] Da eine juridische Institutionalisierung angestrebt wird, sprich die Gründung eines politischen Gemeinwesens, könne eine Selbst-Autorisierung des zukünftigen pouvoir constituant nicht ausreichend sein. Vielmehr sei es für das patbergsche Modell konzeptionell sogar notwendig, die konstituierende Gewalt durch staatlich-konstitutionelle Autorität zu errichten.

Prinzipiell überzeugt die Idee einer solchen konstitutionellen Aufstufung, schließlich ließe sich so, zumindest auf theoretischer Ebene, der doppelte Autonomieanspruch eines pouvoir constituant mixte verwirklichen und eine Verselbständigung unautori­sierter öffentlicher Gewaltausübung konstituierter Gewalten umgehen. Allerdings stellt sich die Frage, warum Patberg vor einer weiteren Differenzierung innerhalb der vorgeschlagenen Aufstufung zurückschreckt. Er vernachlässigt so die Manifestation konstituierender Macht, welche (noch) nicht dauerhaut institutionalisiert, aber jedoch im verfassungspolitischen Rahmen bereits gestalterisch tätig ist. Die Unterscheidung verschiedener Manifestationsformen des pouvoir constituant in Artikulation, Aktivierung und Ausübung (articulation, activation und exercise) erlaubt es der konstituierenden Gewalt im suprastaatlichen Kontext, den festgezurrten und statischen staatsabhängigen Rahmen zu verlassen und auf kreative Art und Weise die eigene Manifestation (dynamisch) zu suchen[5]. Gleichzeitig lässt sich argumentieren, dass die tatsächliche Formation und Ausübung konstituierender Gewalt im Sinne der exercise nicht auf unilateralem Wege entstehen darf, sondern weiterhin der kollektiven, diskursiven und deliberativen Interaktion bedarf. Ohne hier tiefer in die vorgeschlagene Differenzierung einzusteigen, soll mit ihrer Hilfe der Punkt stark gemacht werden, dass eine suprastaatliche Konzeption des pouvoir constituant bis zu einem gewissen Grad auch nicht-juridische und damit gegebenenfalls auch illegale, zumindest aber informelle Praktiken (der Artikulation) umfassen könnte. Diese und weitere Diskussionen, die sich auch mit dem von Patberg angestrebten, aber möglicherweise etwas vernachlässigten Streben nach Transformationspotential eines suprastaatlichen pouvoir constituant beschäftigen, sollten an anderer Stelle aus- und weitergeführt werden.


[1] Vgl. Busen, A. (2018): Patberg-Buchform (3): Rekonstruktion mit Methode. https://www.theorieblog.de/index.php/2018/11/patberg-buchforum-3-rekonstruktion-mit-methode/

[2] Niesen, P. (Hg.) (2019): Special Issue: Resistance, disobedience or constituent power? Emerging narratives of transnational protest, Journal of International Political Theory, 15 (1).

[3] Vgl. Schmalz-Bruns, R. (2018): Patberg-Buchforum (1): Konstituierende Gewalt zwischen Faktizität und Geltung. https://www.theorieblog.de/index.php/2018/11/patberg-buchforum-1-konstituierende-gewalt-zwischen-faktizitaet-und-geltung/

[4] Patberg, M. (2019), Destituent power in the European Union: On the limits of a negativistic logic of constitutional politics, Journal of International Political Theory, 15 (1), S. 31-48.

[5] Vgl. Niesen, P. (2019), Reframing civil disobedience: Constituent power as a language of transnational protest, in: Journal of International Political Theory 1.

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